BGH: Zinsen ab Rechtshängigkeit

ZPO § 291; BGB § 187 I

Die Pflicht zur Zinszahlung besteht in entsprechender Anwendung von § 187 I BGB ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag. (Leitsatz des Verfassers)

BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 555/16, BeckRS 2017, 131350

Anmerkung von
Richter am KG Dr. Oliver Elzer, Berlin

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 24/2017 vom 08.12.2017

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Sachverhalt

Kläger K beantragt „Zinsen ab Rechtshängigkeit“. Das LG hat die Klage am 18.6.2015 zugestellt. Das OLG, welches der Klage stattgibt, verurteilt B aus diesem Grunde, Prozesszinsen ab dem 18.6.2015 zu zahlen.

Entscheidung

Im Rahmen der Revision nimmt der BGH an dieser Sichtweise Anstoß. Denn die Pflicht zur Zinszahlung bestehe in entsprechender Anwendung von § 187 I BGB erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (Hinweis auf BGH NJW 2017, 2986 Rn. 103).

Praxishinweis

Prozesszinsen nach § 291 S. 1 ZPO stehen dem Gläubiger analog § 187 I BGB nach stRspr erst ab jenem Tag zu, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt (siehe nur BAG NJW 2001, 1517 [1519]; BVerwG NVwZ 2002, 718 [722]; grundlegend BGH NJW-RR 1990, 518 [519]). Zinsen können also immer erst einen Tag nach Verzugseintritt bzw. Rechtshängigkeit verlangt werden (Angerbauer JuS 2012, 604 [605]). Fordert der Kläger in seinem Schriftsatz Zinsen ab Rechtshängigkeit, so ist sein Antrag gem. §§ 133, 157 BGB entsprechend auszulegen (Angerbauer JuS 2012, 604 [605]). Anders verhält es sich aber, wenn der Kläger Zinsen ab dem letzten Tag der Zahlungsfrist fordert – und dabei ein genaues Datum angibt (Angerbauer JuS 2012, 604 [605]). Auch hier sind dem Kläger analog § 187 I BGB Zinsen erst ab dem folgenden Tag zuzuerkennen – und die Klage „im Übrigen“ abzuweisen. Zu Verzugs- und Prozesszinsen im Überblick siehe im Übrigen Toussaint JA 2001, 142 ff.

Redaktion beck-aktuell, 12. Dezember 2017.