BGH: Der Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen auf bedingten Tötungsvorsatz bedarf einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalls

StGB §§ 15, 212

1. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet.

2. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne durch diese zu Tode kommen und auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz bedarf aber einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalls. (Leitsätze der Verfasserin)

BGH, Beschluss vom 20.11.2018 - 1 StR 560/18, BeckRS 2018, 33368

Anmerkung von 
Rechtsanwältin Simone Weber, Knierim & Kollegen Rechtsanwälte, Mainz

Aus beck-fachdienst Strafrecht 02/2019 vom 24.01.2019

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Strafrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Strafrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Strafrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

Am Tattag trafen der spätere Geschädigte (R) und der Mitangeklagte (L) in einer Tabledance-Bar im Durchgang zu den Toiletten aufeinander. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der L den R geschubst hat. Dies bemerkten der Mitangeklagte (E) und der Angeklagte (G). Beide mischten sich auf Seiten des L in dieses Geschehen ein und begannen zu dritt, auf den R einzuschlagen bzw. zu treten. Der R ging hierdurch zunächst zu Boden, konnte aber sogleich wieder aufstehen und setzte sich gegen die körperlichen Übergriffe der drei Angeklagten zur Wehr. Kurz darauf zog G auf Grund der heftigen und so von den Angeklagten nicht erwarteten Gegenwehr des R ein Messer mit einer Klingenlänge von nicht ausschließbar nur drei Zentimetern. Damit stach er dem R unmittelbar und ohne Vorwarnung zweimal in den Bauch und fügte ihm einen Schnitt am Arm zu, wobei diese Verletzung nicht ausschließbar im Zuge eines der Stiche in den Bauch entstand. G rechnete angesichts seiner äußerst gefährlichen Vorgehensweise mit der Möglichkeit, dass R an den zugefügten Verletzungen versterben könnte und nahm dessen Tod jedenfalls billigend in Kauf. R erlitt auf Grund der Messerstiche eine zwei bis vier Zentimeter lange Schnitt-/Stichwunde im linken Unterbauch mit einer Tiefe von einem Zentimeter sowie eine entsprechende Verletzung im rechten Oberbauch mit einer Tiefe von zwei Zentimetern, wobei es zu Lufteinschlüssen im subkutanen Gewebe kam.

Entscheidung

Das Landgericht (LG) hat G wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Weiter wurde die Unterbringung des G in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB sowie ein Vorwegvollzug von einem Jahr Freiheitsstrafe angeordnet. Das LG ging davon aus, dass der G mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, da es allgemein bekannt sei, dass Stiche in den Oberkörper einer Person zu tödlichen Verletzungen führen könnten. Dies müsse auch für das bei der Tat verwendete Messer mit einer nicht ausschließbaren Klingenlänge von nur drei Zentimetern gelten, da die Klinge nahezu vollständig in den Körper des R eingedrungen sei. Selbst bei der Verwendung eines Messers mit einer relativ kurzen Klingenlänge seien Stiche in besonders sensible Körperregionen geeignet, die Bauchhöhle zu eröffnen und lebenswichtige Organe zu verletzen oder solche Verletzungen zu verursachen. Der Schuldspruch des versuchten Totschlags halte jedoch einer sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Feststellungen des LG tragen nicht die rechtliche Würdigung eines bedingten Tötungsvorsatzes. Bedingt vorsätzliches Handeln setze voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet. Da die Schuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng beieinanderliegen, müssten bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen läge es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne durch diese zu Tode kommen und – weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzte – auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nehme. Deshalb sei in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Hierzu bedürfe es jedoch einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalls, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage mit einzubeziehen seien.Das LG habe die gebotene Gesamtschau der bedeutsamen objektiven und subjektiven Tatumstände nicht vorgenommen, sondern zur Bejahung des bedingten Tötungsvorsatzes allein auf die objektive Gefährlichkeit von Messerstichen in sensible Körperregionen abgestellt und sich dabei allgemeiner, formelhafter Wendungen bedient, ohne weitergehende Feststellungen zur konkreten Angriffsweise des Angeklagten mit der Stichbewegung, zur konkreten Lage der Verletzungen im Bauchbereich sowie zur Größe und zur Konstitution des R und des Angeklagten zu treffen. Derartige Feststellungen seien hier angesichts des eingesetzten Messers mit einer Klingenlänge von nur drei Zentimetern sowie der Einlassung des A, dem R nur einen Denkzettel verpassen zu wollen und ihn zur Aufgabe der Auseinandersetzung zu bewegen, erforderlich, um bei diesem konkreten Tatgeschehen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau einen bedingten Tötungsvorsatz – sowohl was das Wissens- als auch das Willenselement betrifft – tragfähig begründen zu können. Dies dränge sich hier umso mehr auf, als nach den Angaben des rechtsmedizinischen Sachverständigen die zwei Stiche nur zu Läsionen des Fettgewebes im Bauchbereich führten, ohne das Bauchfell zu verletzen, und der R selbst angab, seine Verletzungen erst später bemerkt zu haben. Diesen rechtlichen Anforderungen entsprach das angefochtene Urteil des Landgerichts nicht, sodass die Revision des G begründet gewesen sei.

Praxishinweis

Die Feststellung eines bedingten Vorsatzes bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten, weshalb oftmals die Kenntnis der Gefährlichkeit der Tathandlung zugrunde gelegt wird, um schließlich auf einen Eventualvorsatz des Täters bezüglich des Tötungserfolgs zu schließen. Insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann jedoch aus dem Wissen um einen möglichen Erfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das, den Vorsatz konstituierende und selbstständig neben dem Wissenselement stehende, voluntative Vorsatzelement gegeben ist (BGH NStZ 2013, 538). Der bloße Schluss von dem Wissen der Gefährlichkeit der Handlung auf den Vorsatz ist damit verfehlt. Dass dies auch in Fällen gilt, in denen keine psychische Ausnahmesituation vorliegt, legt der BGH in der vorliegenden Entscheidung dar. Dann auch in einem solchen Fall ist es aus revisionsrechtlicher Sicht erforderlich, sämtliche objektiven und subjektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfalles in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten, um schließlich den Vorsatz bejahen zu können.

Redaktion beck-aktuell, 25. Januar 2019.