BGH: Nur eingeschränkter Anspruch auf Übersendung eines anonymisierten strafgerichtlichen Urteils bei Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

EGGVG § 23 III; StPO §§ 475, 478 III

1. Für die Überlassung anonymisierter Urteilsabschriften an Privatpersonen findet die Norm des § 475 StPO Anwendung.

2. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass auch durch die Übermittlung eines anonymisierten Urteils in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werden kann.

3. Der Rechtsweg gegen eine ablehnende Entscheidung bestimmt sich nach der Vorschrift des § 478 III 1 StPO und nicht nach § 23 EGGVG. (Leitsätze des Verfassers)

BGH, Beschluss vom 20.06.2018 - 5 AR (Vs) 112/17, BeckRS 2018, 19409

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Dr. Saleh R. Ihwas, Knierim & Kollegen Rechtsanwälte, Mainz

Aus beck-fachdienst Strafrecht 18/2018 vom 13.09.2018

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Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (B) hat mit der sofortigen Beschwerde eine Entscheidung des OLG angegriffen, der das von der StA abschlägig beschiedene Begehren von B zugrunde liegt, ihm eine anonymisierte Fassung eines Urteils des LG zu überlassen. B hat als „interessierter Bürger“ die Übersendung näherer Informationen über Ermittlungen in einem sogenannten Rocker-Verfahren begehrt. Er hat darüber hinaus ausgeführt, dass er die anonymisierte Urteilsabschrift den Medien zur Verfügung stellen, bei Urteilsdatenbanken und Fachzeitschriften einsenden sowie auf seiner Homepage veröffentlichen will. Das OLG hat sich mit der angefochtenen Entscheidung für unzuständig erklärt und die Sache an das AG verwiesen. Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, dass für die Überlassung anonymisierter Urteilsabschriften an Privatpersonen die Norm des § 475 StPO Anwendung finde, sodass gemäß § 478 III 1 StPO gegen die Entscheidung der StA gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 StPO zuständige Gericht beantragt werden könne. Hiergegen hat sich B mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde gewandt.

Rechtliche Wertung

Der BGH hält die Beschwerde für zulässig, jedoch unbegründet. Das OLG habe den Rechtsweg nach § 23 EGGVG zutreffend für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das AG verwiesen. Nach der Subsidiaritätsklausel des § 23 III EGGVG trete der in §§ 23 ff. EGGVG normierte Rechtsweg zurück, soweit das Gesetz anderweitige Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen von Justiz- und Vollzugsbehörden vorsehe. Gegen die Verweigerung der Überlassung anonymisierter strafgerichtlicher Entscheidungsabschriften als Unterfall der in § 475 StPO geregelten Auskunftsrechte sei indes der Rechtsbehelf nach § 478 III StPO eröffnet. § 475 StPO enthalte eine umfassende Regelung, die auch für die Überlassung anonymisierter strafgerichtlicher Entscheidungsabschriften an private Dritte gelte. Auch wenn eine anonymisierte Entscheidungsabschrift kein Aktenbestandteil, sondern nur ein Auszug sei, bei dem Teile der Entscheidung fehlten, handele es sich doch um eine „Auskunft“ aus einer Akte. Schon aufgrund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung stelle sich daher die in Zivilsachen relevante Frage nicht, ob die Anforderung anonymisierter Urteilsabschriften ein Unterfall der Akteneinsicht (§ 299 II ZPO) sei oder eine Auskunftsbitte eigener Art. Dieses Verständnis entspreche auch dem Regelungszweck des § 475 StPO. Dieser regle unter anderem die Informationsübermittlung an private Dritte. Nach dieser Vorschrift könnten Auskünfte aus Akten, an nichtverfahrensbeteiligte Privatpersonen nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden, sofern hierfür ein berechtigtes Interesse dargelegt werde; sie seien zu versagen, wenn der Betroffene hieran ein schutzwürdiges Interesse habe. Das Gesetz löse damit den Konflikt zwischen dem Informationsinteresse außenstehender Personen und dem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 I GG iVm Art. 1 I GG abgeleiteten Recht der Verfahrensbeteiligten auf informationelle Selbstbestimmung. Letzteres könne auch durch die Übermittlung einer anonymisierten Abschrift eines Strafurteils beeinträchtigt sein. Denn Strafurteile enthielten teilweise bis in den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts hineinreichende Angaben insbesondere über den Verurteilten, das Opfer der Straftat oder über das Tatgeschehen selbst, bei denen kaum je auszuschließen sei, dass ein Personenbezug trotz Anonymisierung hergestellt werden könne. Gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch auf Achtung der Privatsphäre der Betroffenen, müsse daher gegebenenfalls selbst ein berechtigtes Interesse des eine anonymisierte Auskunft Begehrenden zurücktreten. Das konkrete Auskunftsbegehren von B unterfalle § 475 StPO. Dies habe zur Folge, dass Rechtsschutz gegen dessen Versagung allein nach § 478 III StPO in Anspruch genommen werden könne. Dabei komme § 475 StPO eine Doppelfunktion zu: Die Vorschrift sei sowohl gesetzliche Grundlage für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen als auch materielle Anspruchsgrundlage des Antragstellers. Aus der Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen auch der Instanzgerichte, lasse sich jedenfalls für private Dritte kein neben § 475 StPO tretender voraussetzungsloser Anspruch auf Herausgabe einer anonymisierten Urteilsabschrift herleiten, der auf dem Rechtsweg nach § 23 EGGVG geltend gemacht werden könnte. Soweit neben § 475 StPO presserechtliche Auskunftsansprüche treten könnten, sei die Überlassung von Urteilen an Medienvertreter unter weniger strengen Voraussetzungen allein deshalb möglich, weil diesen eine besondere Verantwortung im Umgang mit den so erhaltenen Informationen obliege. Die ihnen zukommenden Sorgfaltspflichten könnten aber nicht generell zum Maßstab für das Zugänglichmachen gerichtlicher Entscheidungen gemacht werden.

Praxishinweis

Die Entscheidung stärkt die Rechte der von einem Strafurteil betroffenen Personen. Dabei wird in begrüßenswerter Weise klargestellt, dass ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung selbst dann erfolgen kann, wenn die Entscheidung nur anonymisiert übersandt wird. Dies steht auch im Einklang mit der Wertung des neuen (europäischen) Datenschutzrechts: In der sog. JI-Richtlinie des Europäischen Parlaments zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr (RL 2016/680/EU) vom 27.4.2016 wird festgelegt, dass die Grundsätze des Datenschutzes nur dann nicht für anonyme Informationen gelten sollen, wenn eine Anonymisierung dergestalt stattgefunden hat, dass eine Identifizierung der betroffenen Person nicht mehr möglich ist (vgl. Erwägungsgrund 21 RL 2016/680/EU). Darüber hinaus berücksichtigt die Entscheidung die besondere Stellung personenbezogener Daten in strafgerichtlichen Urteilen, wie sie auch das geltende Datenschutzrecht vorsieht (vgl. Art. 10 DSGVO; Art. 37 I lit. c DSGVO; Art. 6 RL 2016/680/EU).

Redaktion beck-aktuell, 14. September 2018.