BGH: Einziehung auch nach der Neuregelung kein tauglicher Verständigungsgegenstand

StPO §§ 257c II, 349 II, § 421, 430, 442; StGB §§ 73, 73a, 73c; EMRK Art. 6 I 1

1. Die umfassende Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung lässt den Rechtscharakter der Maßnahme unberührt; somit gehört auch die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 bis 73c StGB nF nicht zu den einer Verständigung zugänglichen Rechtsfolgen gemäß § 257c II StPO.

2. Als Verständigungsgegenstand kommt allenfalls eine Verfahrensbeschränkung nach §§ 442, 430 StPO aF oder nunmehr nach der Regelung des § 421 StPO nF in Betracht. (Leitsätze der Verfasserin)

BGH, Beschluss vom 06.02.2018 - 5 StR 600/17, BeckRS 2018, 2974

Anmerkung von
Rechtsanwältin Simone Weber, Knierim & Kollegen Rechtsanwälte, Mainz

Aus beck-fachdienst Strafrecht 08/2018 vom 19.4.2018

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Sachverhalt

Das LG hat den Angeklagten (A) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel und gemäß § 73c StGB in der geltenden Neufassung die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Am ersten Hauptverhandlungstag kam es auf Anregung der Verteidigung zu einem Rechtsgespräch während einer hierzu erfolgten Unterbrechung der Hauptverhandlung. Dort kündigte der Verteidiger (V) an, dass A eine nach Eröffnung des Hauptverfahrens abgegebene geständige Einlassung wiederholen wolle und äußerte sich zu strafmildernden Zumessungsgesichtspunkten sowie zu seiner Erwartung einer schuldangemessenen Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, von der zwei Jahre im Maßregelvollzug absolviert werden könnten. Der Vorsitzende (VR) wies unter anderem darauf hin, dass eine Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB der Verständigung nach § 257c StPO nicht zugänglich sei. Nach Ausführungen des Vertreters der Staatsanwaltschaft (StA) zu Aspekten einer Strafzumessung gab VR den weiteren Hinweis, dass eine Entscheidung über den Widerruf der Bewährung bezüglich einer früheren Freiheitsstrafe nicht Gegenstand einer Verständigung sein könne. Dies könne nur eine mögliche Strafe im laufenden Verfahren sein. Nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung teilte VR den Inhalt des Sondierungsgespräches mit und die Strafkammer unterbreitete ihren Vorschlag, für den Fall einer geständigen Einlassung eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen fünf Jahren und sechs Jahren sechs Monaten zu verhängen. Dem stimmten nach seiner Belehrung A sowie V und StA zu. Anschließend äußerte sich A zur Sache. A legte nach seiner Verurteilung Revision ein und beanstandete die Verletzung des § 257c StPO. Das LG habe sich von der im Wege einer Verständigung getroffenen Vereinbarung gelöst, die eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht geregelt habe. Hierdurch sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, da A davon ausgegangen sei, dass eine Vermögensabschöpfung unterbleiben werde.

Rechtliche Wertung

Die gegen das Urteil gerichtete Revision, mit der A die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, wird verworfen. Ein Verstoß gegen § 257c StPO liege nicht vor. Der behauptete Widerspruch zwischen dem Inhalt der Verständigung und den mit dem angefochtenen Urteil erkannten Rechtsfolgen sei nicht gegeben. Von der Vereinbarung der Strafkammer mit den Verfahrensbeteiligten gemäß § 257c III StPO sei die Frage einer strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zu Recht nicht erfasst. Wie die Anordnung des Verfalls nach den §§ 73, 73a StGB aF gehöre auch die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 bis 73c StGB nF nicht zu den einer Verständigung zugänglichen Rechtsfolgen gemäß § 257c II StPO. Denn die jeweiligen Entscheidungen stehen nicht im Ermessen des Gerichts, sondern seien zwingend vorgeschrieben. Zwingende Maßnahmen der Vermögensabschöpfung seien als solche einer Verständigung nicht zugänglich. Eine als Verständigungsgegenstand allenfalls in Betracht kommende Verfahrensbeschränkung nach §§ 442, 430 StPO aF oder nunmehr § 421 StPO nF sei im Verständigungsvorschlag der Strafkammer weder ausdrücklich noch stillschweigend vorgesehen gewesen. Gleiches gelte für eine Heranziehung der Härtevorschrift des § 73c StGB aF, soweit man einer im Schrifttum vertretenen Auffassung folgen wolle, eine solche könne unter Umständen Verständigungsgegenstand sein. Für das neue Recht bedürfe diese Frage im Übrigen keiner Entscheidung mehr, weil die genannte Härtevorschrift nicht in das heute geltende Recht übernommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. Angesichts der Genugtuungsfunktion von Bewährungsauflagen und ihres strafähnlichen Charakters seien diese Teil der Rechtsfolgenerwartung. Erst die Information darüber, dass neben der Strafe selbst weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter und möglichen erheblichen Belastungen drohen, versetze einen Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen. Derartige Informations- und Hinweispflichten habe das LG nicht verletzt. Entgegen dem Vortrag der Revision sei A vorliegend nicht erstmals durch das Plädoyer der StA auf die Möglichkeit der Vermögensabschöpfung hingewiesen worden; vielmehr wurde er über Grund und Höhe einer solchen Maßnahme bereits hinlänglich durch die Anklageschrift informiert. Danach habe für ein rechtmäßiges Absehen von einer Anordnung des Verfalls kein Raum bestanden. Hinzu komme, dass VR nach dem in der Hauptverhandlung mitgeteilten Inhalt des Sondierungsgesprächs bereits unmissverständlich klargestellt habe, dass Gegenstand einer Verständigung nur eine mögliche Strafe im laufenden Verfahren sein könne. A, bei dem aus Rauschgiftgeschäften Erlöse bzw. Bargeld in szenetypischer Stückelung in Höhe von insgesamt 10.500 EUR gefunden wurden, müsse daher klar gewesen sein, dass er diesen nicht behalten könne. Auch die Strafzumessung halte revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Insbesondere sei das LG nicht gehalten, die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen strafmildernd zu berücksichtigen. Für die frühere Regelung des Verfalls entsprach es der ständigen Rechtsprechung, dass diese Maßnahme trotz bisweilen erheblicher Belastungen für den Verurteilten keinen Strafcharakter habe und keinen Genugtuungs-, sondern einen Präventionszweck verfolge. Die umfassende Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung habe zwar unter anderem zu einer Änderung des Begriffs der Maßnahme geführt, ihren Rechtscharakter aber unberührt gelassen. Danach bestehe auch kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, die aus der Rechtsnatur des Instituts abgeleitet habe, dass die mit dessen Anwendung verbundene Vermögenseinbuße regelmäßig keinen Strafmilderungsgrund darstelle.

Praxishinweis

Die Frage, ob die Einziehung Gegenstand der Verständigung seien kann, wird wohl zukünftig an Praxisrelevanz gewinnen, nachdem nun, nach der Neuregelung der Vermögensabschöpfung durch Gesetz vom 1.7.2017, die Reichweite dieses Institutes enorm ausgeweitet wurde. Nun ist die Vermögensabschöpfung in allen Deliktsbereichen möglich, die erweiterte Vermögensabschöpfung im Sinne des § 73a StGB wurde ausgeweitet und die Regelung zu unbilligen Härten (§ 73c StGB aF) gestrichen. Obwohl die Vermögensabschöpfung weder Strafcharakter noch strafähnliche Wirkung haben soll, kann sie den Beschuldigten faktisch erheblich belasten. Dies gilt umso mehr durch die mit der Neuregelung einhergehende Stärkung des Bruttoprinzips. Nicht nur im Wirtschaftsstrafverfahren, wo die mögliche Abschöpfung des gesamten Vermögens zum Ende jeder weiteren wirtschaftlichen Betätigung führen kann, sondern auch im allgemeinen Strafrecht, etwa bei der Abschöpfung des durch die Tat Erlangten bzw. dessen Wertersatz in Folge eines einfachen Diebstahls, kann die Vermögensabschöpfung als größere Belastung empfunden werden im Vergleich zu der eigentlichen Strafe. Das Bedürfnis, diese Folge im Rahmen einer Verfahrensabsprache wägbar zu machen, ist damit dem Wesen der Abschöpfung immanent. Die Vermögensabschöpfung als solche ist aber materiell zwingendes Recht, sodass sie als Verständigungsgegenstand bereits nach altem Recht unzulässig war (vgl. dazu Ordner wistra 2017, 50). Doch ist damit, wie der BGH in vorliegender Entscheidung andeutet, der Weg nicht vollständig versperrt. Die Lösung ist auf prozessualer Ebene mit einer Absprache über das Absehen von der Einziehung gemäß § 421 StPO zu suchen. Darüber hinaus dürfte auch die Schätzungsbefugnis des Gerichts im Sinne des § 73d II StGB einer Absprache offen stehen und damit den Ansatz für eine praxistaugliche Lösung bieten.

Redaktion beck-aktuell, 24. April 2018.