OLG Rostock: Streitwert bei Mieterklage auf Mangelbeseitigungskostenvorschuss nach voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten zu bemessen

BGB § 536a II; ZPO § 3; GKG §§ 41 V 1, 48 I

Macht der Mieter einen Kostenvorschuss zur Ausübung seines Selbsthilferechtes aus § 536a Abs. 2 BGB geltend, richtet sich der Gebührenstreitwert einer hierauf gerichteten Klage nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO und damit nach der begehrten Höhe des Vorschusses, welcher sich an den voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten orientiert. (Leitsatz des Gerichts)

OLG Rostock, Beschluss vom 20.11.2019 - 3 W 44/19 (LG Rostock), BeckRS 2019, 31521

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 01/2020 vom 09.01.2020

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Sachverhalt

Die Klägerin machte aus einem Mietvertrag einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die Beseitigung von Mängeln geltend. Weiter begehrte sie die Erstattung von Gutachterkosten im Wege des Schadensersatzes. Mit ihrem Klagantrag zu 1.beantragte die Klägerin, die Beklagte zur Zahlung von 697.147 EUR zu verurteilen. Mit dem Klagantrag zu 2. begehrte sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin einen den Betrag von 696.000 EUR übersteigenden Vorschuss zu zahlen. Das LG wies die Klage ab und setzte den Gegenstandswert auf 766.747 EUR fest. Dabei bewertete es den Klagantrag zu 2. mit 69.600 EUR. Mit ihrer Beschwerde begehrte die Klägerin den Streitwert abzuändern und auf 29.626,39 EUR festzusetzen. Auf die Streitwertberechnung finde § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG Anwendung. Die Streithelferin trat dem entgegen. Das LG half der Beschwerde nicht ab. Die Beschwerde hatte vor dem OLG Rostock keinen Erfolg.

Entscheidung: Keine planwidrige Regelungslücke, fehlende Vergleichbarkeit des Instandsetzungsanspruches und des Kostenvorschussanspruches

Mache der Mieter einen Kostenvorschuss zur Ausübung seines Selbsthilferechtes aus § 536a Abs. 2 BGB geltend, richte sich der Gebührenstreitwert einer hierauf gerichteten Klage nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO und damit nach der begehrten Höhe des Vorschusses, welche sich an den voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten orientiere. Der Senat schließe sich der Ansicht an, dass § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG auf einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung keine Anwendung finde.

§ 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG, der auch auf Gewerberaummietverhältnisse Anwendung finde, erfasse Ansprüche des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen. Der Anspruch des Mieters, vom Vermieter einen in Geld zu leistenden Vorschuss für die Durchführung der Selbsthilfemaßnahme fordern zu können, der gesetzlich zwar nicht geregelt aber in der Rechtsprechung seit langem anerkannt sei, werde vom Wortlaut der Norm nicht erfasst. Der Mieter fordere vom Vermieter gerade nicht mehr die Durchführung der Instandsetzung, sondern eine Geldleistung, die der Instandsetzung durch den Mieter selbst vorbereitend diene.

Auch eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG auf den Kostenvorschussanspruch des Mieters scheide aus. Betreffend den aus § 536a Abs. 2 BGB abgeleiteten Kostenvorschussanspruch bestehe eine planwidrige Regelungslücke nicht. Mit § 41 Abs. 5 GKG habe der Gesetzgeber der besonderen Situation der Instandsetzung und Modernisierung Rechnung tragen wollen. Aus sozialpolitischen Gründen habe dem Mieter die Möglichkeit eröffnet werden sollen, durch ein Gericht feststellen zu lassen, ob er gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Instandsetzung der Mietsache hat, ohne dass er vor der Durchsetzung der Hauptpflicht des Vermieters, ihm den vertragsgemäßen Gebrauch zu gewähren und die Sache im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, aufgrund ihn erwartender hoher Gerichtskosten zurückschrecke, wenn sich der Gegenstandswert eines solchen Verfahrens etwa nach den zu erwartenden Kosten der Mangelbeseitigung richte. Um diesen Zweck zu erreichen, brauche der Mieter keinen Kostenvorschuss. Er könne sich darauf beschränken, die Erfüllung des Mietvertrages gerichtlich geltend zu machen. Schon deshalb sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Gebührendeckelung auch auf einen Zahlungsanspruch habe erstrecken wollen, der weder im Gesetz geregelt sei, noch sicherstelle, dass der Mieter nach erfolgter Vorschusszahlung auch die festgestellten Mängel mit diesen Mitteln beseitige.

Darüber hinaus scheitere eine analoge Anwendung auch an der fehlenden Vergleichbarkeit des Instandsetzungsanspruches und des Kostenvorschussanspruches. Zum einen beseitige die Geldzahlung den Mangel nicht. Zum anderen hätten beide Ansprüche im Ergebnis eine unterschiedliche Zielrichtung. Der Instandsetzungsanspruch im Sinn des § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG sei auf die Wiederherstellung des uneingeschränkten Nutzungswertes der gemieteten Räume gerichtet. Der Kostenvorschussanspruch hingegen solle lediglich, wie der Aufwendungsersatzanspruch selbst, die mit der Selbsthilfe verbundene Vermögenseinbuße ausgleichen. Schließlich fehle es dem Kostenvorschussanspruch gegenüber dem Instandsetzungsanspruch auch schon deshalb an einer Vergleichbarkeit, weil dieser - ebenso wie der Anspruch auf Feststellung einer Minderung - schlussendlich auf eine Geldleistung und nicht auf die Vornahme einer Handlung gerichtet sei. Daher ließen sich die Erwägungen zu einer fehlenden Analogiefähigkeit bei einer auf die Feststellung der Minderung gerichteten Klage, mit welcher der Bundesgerichtshof die Anwendung des § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG auf eine solche Klage verneint habe, auf den Kostenvorschussanspruch ohne weiteres übertragen.

Das gesetzgeberische Ziel des § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG, dem Mieter die gerichtliche Überprüfung der Mangelhaftigkeit der Mietsache zu ermöglichen, werde durch die Bestimmung des Gegenstandswertes einer auf Kostenvorschuss gerichteten Klage nach den zu erwartenden Beseitigungskosten auch nicht beschränkt. Der Mieter selbst habe es in der Hand, ob er eine Klage auf Vorschusszahlung oder eine Klage auf Mängelbeseitigung erhebe. Entscheide sich der Mieter für einen Kostenvorschuss, mache er eine Zahlung zum Gegenstand seiner Klage.

Praxishinweis

Der BGH hatte bereits bei einer Klage des Mieters auf Feststellung, die Miete sei gemindert, § 41 GKG weder direkt noch analog angewandt und stattdessen den Streitwert einer solchen Klage gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 9 ZPO mit dem 3 ½-fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung bemessen, da mit § 41 Abs. 5 GKG der besonderen Situation der Instandsetzung und Modernisierung Rechnung getragen werden solle (BeckRS 2016, 12964 m. Anm. Mayer FD-RVG 2016, 380766). Mit eingehender und in diese Richtung gehender Begründung hat das OLG Rostock auch eine analoge Anwendung von § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG auf eine Mieterklage auf einen Mangelbeseitigungskostenvorschuss abgelehnt (siehe zur Gegenauffassung Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, BGB § 536, Rn. 524).

Redaktion beck-aktuell, 9. Januar 2020.