LAG Rheinland-Pfalz: Kein Vergleichsmehrwert für die Turbo- oder Sprinterklausel

GKG § 42 II 1; RVG § 33

Eine Freistellungsvereinbarung in einem Vergleich ist nur dann mit bis zu einer Monatsvergütung zu bewerten, wenn sich eine Partei eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat. In der Regel handelt es sich bei dieser Vereinbarung um eine Gegenleistung des Arbeitgebers im Streit um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine vergleichsweise Vereinbarung der Veränderung des Beendigungszeitpunkts führt (auch bei Verknüpfung mit einer Erhöhung des Abfindungsbetrages) nicht zu einem Vergleichsmehrwert. (von der Schriftleitung bearbeitete Leitsätze des Gerichts)

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.2019 - 7 Ta 27/19, BeckRS 2019, 4685

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 08/2019 vom 10.04.2019

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Sachverhalt

Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sowie einen allgemeinen Feststellungsantrag. Der Kläger erhielt eine monatliche Arbeitsvergütung iHv durchschnittlich 6.067,18 EUR brutto. Das Ausgangsverfahren endete aufgrund eines vom ArbG durch Beschluss festgestellten Vergleichs. Ziffer 3 des Vergleichs lautete:

„3. Der Kläger wird bis zum Beendigungstermin unter Aufrechterhaltung seiner vertraglichen Vergütungsansprüche iHv 6.067,18 EUR brutto / Monat und unter Anrechnung auf Urlaubs- und sonstige Freistellungsansprüche unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. …

Die Beklagte zahlt an den Kläger zudem einen Betrag iHv 2.078,29 EUR netto als restliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle für den Monat Oktober 2018.“

In Ziffer 5 des Vergleichs wurde vereinbart:

„5. Der Kläger ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis vor dem Beendigungstermin gem. Ziffer 1 durch schriftliche Erklärung gegenüber der Beklagten mit einer Frist von einer Woche vorzeitig zu beenden. Macht der Kläger von seinem Recht zur vorzeitigen Beendigung Gebrauch, steht ihm ein Anspruch auf eine zusätzliche Abfindung zu. Die Höhe der zusätzlichen Abfindung beträgt 75 % der zwischen dem Beendigungsdatum gemäß Ziff. 1 und dem Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung durch Eigenkündigung an sich geschuldeten Bruttovergütung.........“

Auf Antrag des Klägervertreters setzte das ArbG den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Klägervertreters für das Verfahren auf 18.201,54 EUR sowie für den Vergleich auf 29.347,01 EUR fest. Zur Begründung führte es aus, der Vergleich beinhalte folgende Mehrwerte: 2.078,29 EUR für Ziffer 3, 6.067,18 EUR für Ziffer 6 und 3.000 EUR für Ziffer 7.

Gegen diesen Beschluss wandte sich der Klägervertreter mit seiner Beschwerde. Er war der Ansicht, sowohl die Freistellungsvereinbarung als auch die vorzeitige Beendigungsregelung seien zusätzlich werterhöhend mit jeweils einem Bruttomonatsgehalt zu berücksichtigen. Die Freistellungsregelung sei entgegen dem Vorschlag des Streitwertkatalogs auch dann zu berücksichtigen, wenn sich keine Partei zuvor eines solchen Anspruchs oder Rechts zur Freistellung berühmt habe. Bei einer Freistellungserklärung werde stets die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt. Der Gegenstandswert für den Streit über einen Anspruch auf vorzeitige Beendigung mit Aufschlag auf die Abfindung im Rahmen eines Beendigungsvergleichs betrage ein Bruttomonatsgehalt. Werde über den Streitgegenstand des Verfahrens hinaus eine weitere Regelung zwischen den Parteien getroffen, so sei diese bei der Berechnung des Vergleichswertes zu berücksichtigen, ohne dass es darauf ankomme, welche Motive die Parteien zu der entsprechen Regelung bewegt hätten.

Die Beschwerde hatte vor dem LAG Rheinland-Pfalz keinen Erfolg.

Entscheidung: Freistellungsvereinbarung ohne vorherigen Streit nicht werterhöhend; kein Mehrwert durch Turbo- oder Sprinterklausel

Die Freistellungsvereinbarung in Ziffer 3 I 1 des Vergleichs sei nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Eine Freistellungsvereinbarung werde nur dann mit bis zu einer Monatsvergütung bewertet, wenn sich eine Partei eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt habe. Vereinbarten die Parteien vergleichsweise die Freistellung des Arbeitnehmers, handele es sich idR um eine Gegenleistung des Arbeitgebers im Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Gegenstandswert des Streites über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sei jedoch gem. § 42 II 1 GKG auf ein Vierteljahresgehalt begrenzt. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters werde bei einer Freistellungsregelung im Vergleich nicht stets eine Ungewissheit über ein weiteres Rechtsverhältnis neben dem Bestand des Arbeitsverhältnisses beseitigt. Es sei weder ersichtlich, dass die Beklagte sich eines Rechts zur Freistellung berühmt hätte noch, dass der Kläger einen Anspruch auf Freistellung behauptet hätte.

Auch die vorzeitige Beendigungsregelung mit Erhöhung des Abfindungsbetrages in Ziffer 5 des Vergleichs erhöhe den Wert nicht. Die Veränderung des Beendigungszeitpunkts führe (auch bei der Verknüpfung mit einer Erhöhung des Abfindungsbetrages – Turbo- oder Sprinterklausel) nicht zu einem Vergleichsmehrwert. Insoweit handele es sich um eine Regelung im Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, deren Wert gem. § 42 II 1 GKG auf ein Vierteljahresgehalt begrenzt sei. Weder die Festlegung des Beendigungszeitpunktes noch die Vereinbarung über die Zahlung und Höhe einer (erhöhten) Abfindung führten in einer (mit dem Vierteljahresverdienst bewerteten) Bestandsstreitigkeit zu einer Erhöhung des Vergleichsmehrwertes. Hinsichtlich einer Abfindung bestimme § 42 II 1 Hs. 2 GKG ausdrücklich, dass diese nicht zu dem Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts hinzuzurechnen sei.

Praxishinweis

Das LAG Rheinland-Pfalz liegt mit seiner Entscheidung standhaft auf der Linie der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit 2018 (ArbRAktuell 2018, 146 ff), nämlich I 25.1.4 im Hinblick auf die Freistellungsvereinbarung und I. 25.1.1 für die Turbo- oder Sprinterklausel. Das LAG Hamburg (BeckRS 2016, 73116 mAnm Mayer FD-RVG 2016, 381886) hatte entgegen den Empfehlungen des Streitwertkatalogs einen Vergleichsmehrwert durch eine Freistellungsregelung auch ohne vorherigen Streit bejaht, das LAG München (BeckRS 2018, 26008 mAnm Mayer FD-RVG 2019, 413722) einen Mehrwert eines Vergleichs bei Einbeziehung bislang nicht streitiger Ansprüche unter Veränderung oder Gestaltung ihres Inhalts. Das LAG Rheinland-Pfalz grenzt sich von diesen beiden Entscheidungen eindeutig ab. Offensichtlich setzt sich die großzügigere Linie bei der Streitwertbemessung in der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht weiter durch.

Redaktion beck-aktuell, 11. April 2019.