OLG Schleswig: Voller Gegenstandswert beim gerichtlichen Ratenzahlungsvergleich

RVG § 31 b; VV 1000, 1003 RVG

§ 31 b RVG trifft eine Bestimmung zum Gegenstandswert der Einigungsgebühr für den Fall, dass die unter anwaltlicher Mitwirkung erzielte Einigung ausschließlich eine Zahlungsvereinbarung im Sinne der VV 1000 Anm. I 1 Nr. 2 RVG zum Gegenstand hat. Sie gilt bei einem Vergleich über die Titulierung der Klageforderung mit ratenweiser Abzahlung nicht. (Leitsatz des Gerichts)

OLG Schleswig, Beschluss vom 14.11.2018 - 9 W 162/18, BeckRS 2018, 33557

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 02/2019 vom 16.01.2019

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Sachverhalt

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Zahlung von 11.322 EUR nebst Zinsen gerichtlich in Anspruch. Nachdem die Beklagte dem Mahnbescheid uneingeschränkt widersprochen hatte, bot sie der Klägerin im streitigen Verfahren den Abschluss eines Vergleichs an. Danach sollte die Beklagte die Klageforderung in monatlichen Raten abzahlen sowie die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen. Zudem sollte der gesamte dann noch offene Restbetrag sofort fällig werden, wenn die Beklagte mit der Zahlung einer Rate länger als zehn Tage in Rückstand gerät. Die Klägerin nahm den Vorschlag an. Gem. § 278 VI ZPO stellte das LG mit Beschluss vom 14.8.2018 Zustandekommen und Inhalt des Vergleichs fest und setzte den Streitwert auf 11.322 EUR fest.

Die Klägerin beantragte Festsetzung der Gerichtskosten und anwaltlichen Kosten, ua eine 1,0 Einigungsgebühr gem. VV 1003, 1000 RVG aus einem Wert von 11.322 EUR. Mit Beschluss setzte die Rechtspflegerin die zu erstattenden Kosten antragsgemäß iHv insgesamt 2.421 EUR nebst Zinsen fest. Gegen diesen Beschluss richtete sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie machte geltend, der Vergleich beruhe auf einem Anerkenntnis der Beklagten hinsichtlich des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs sowie auf einer Vereinbarung nur über die Zahlungsmodalitäten zur Erfüllung dieses anerkannten Anspruchs. Deshalb finde § 31 b RVG Anwendung. Das LG half der Beschwerde nicht ab. Die Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg.

Entscheidung: Reduzierter Gegenstandswert nur bei ausschließlicher Zahlungsvereinbarung

Die Bestimmung des § 31 b RVG zum Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen betreffe den Fall, dass die unter anwaltlicher Mitwirkung erzielte Einigung ausschließlich eine Zahlungsvereinbarung iSv VV 1000 Anm. I 1 Nr. 2 RVG zum Gegenstand habe. Dies ergebe sich bereits aus der Verwendung des dort legal definierten Begriffs und der ausdrücklichen Verweisung auf diesen Gebührentatbestand. Zudem folge der entsprechende Regelungszusammenhang aus der Gesetzesbegründung. § 31 b RVG enthalte mithin eine Bestimmung zum Gegenstandswert für die Bemessung derjenigen Einigungsgebühr, die für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages entstehe, durch den (nur) die Erfüllung des Anspruchs geregelt werde bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht entweder auf die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs oder – wenn über den Anspruch bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliege – auf Vollstreckungsmaßnahmen aus diesem Titel.

Hiervon abzugrenzen sei ein Vertrag, der den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitige, der also Grund oder Höhe eines Anspruchs selbst und nicht nur dessen Erfüllung betreffe. Die Mitwirkung des Anwalts an einem solchen Vertrag löse die Einigungsgebühr nach VV 1000 Anm. I 1 Nr. 1 RVG aus, sofern sich der Regelungsgehalt des Vertrages nicht darauf beschränke, dass der Schuldner den Anspruch schlicht anerkenne oder der Gläubiger auf den Anspruch verzichte (VV 1000 Anm. I 2 RVG). Die Vorschrift des § 31 b RVG gelte für diesen Vertrag auch dann nicht, wenn in ihm zugleich Zahlungsmodalitäten geregelt würden.

Die für die Einführung der Wertvorschrift des § 31 b RVG tragende Erwägung des Gesetzgebers, wonach bei einer Vereinbarung ausschließlich von Zahlungsmodalitäten anstelle einer sofortigen gerichtlichen Durchsetzung oder Vollstreckung immer nur ein Bruchteil der zugrunde liegenden Forderung maßgebend sein solle, weil sich das Interesse der Parteien nach dem Fälligkeits- bzw. Stundungsinteresse und nicht nach dem Wert der – unstreitigen – Forderung richte, sei bei einem gerichtlichen Vergleich über die Titulierung der Klageforderung mit ratenweiser Abzahlung nicht einschlägig. Das Interesse der Parteien an der vertraglichen Regelung beschränke sich nicht hierauf, sondern orientiere sich an der Hauptsache.

Ausgehend von dieser Unterscheidung sei im Streitfall eine Einigungsgebühr nach VV 1000 Anm. I 1 Nr. 1 RVG entstanden, weil im Zeitpunkt der Einigung der Parteien die bereits gerichtlich geltend gemachten Forderungen der Klägerin aus Warenlieferungen im Streit standen und die Parteien mit Abschluss des Vergleichs diesen Streit beseitigt hätten. Sie hätten der Klägerin mit dem Vergleich ohne weitere prozessuale Verzögerung einen Vollstreckungstitel über die gesamte Klageforderung verschafft, wie sich aus der auf die Gesamtforderung bezogenen Zahlungsverpflichtung der Beklagten und der Aufnahme einer Verfallklausel ergebe. Weder habe sich der Regelungsgehalt des Vergleichs auf ein reines Anerkenntnis der Beklagten beschränkt, da das von ihr gemachte Angebot einer nur ratenweisen Tilgung hinter der ursprünglichen Klageforderung zurückblieb, noch sei es um den Aufschub einer Vollstreckung gegangen, da ein zur Vollstreckung geeigneter Titel über die Klageforderung bis dahin nicht vorlag.

Praxishinweis

Vor Einführung der Einigungsgebühr für die Zahlungsvereinbarungen und der besonderen Gegenstandswertvorschrift des § 31 b RVG bei Zahlungsvereinbarungen war insbesondere problematisch, ob überhaupt eine Einigungsgebühr im Sinne von VV 1000 RVG entstehen kann, wenn lediglich die Verwirklichung eines titulierten Anspruchs unsicher ist. Auf diesem Hintergrund wurde dann vom Gesetzgeber eine Einigungsgebühr in der Entstehungsvariante der Zahlungsvereinbarung entwickelt sowie eine Gegenstandswertvorschrift in § 31 b RVG erlassen. Der ausschließliche Gegenstand einer Einigung muss eine Zahlungsvereinbarung sein, wenn die in § 31 b RVG geregelt Reduktion des Gegenstandswerts auf 20 % der Forderung, die den Ausgangspunkt der Einigung bildet, zur Anwendung kommen soll. Enthält der Vertrag weitere Regelungen über diese Tatbestandsmerkmale hinaus, entfällt die Reduktion des Gegenstandswerts und es verbleibt bei dem Ausgangswert der Forderung (Mayer/Kroiß/Klees, 7. Aufl. 2018, RVG § 31 b Rn. 3).

Redaktion beck-aktuell, 16. Januar 2019.