OLG München: Keine fiktive Terminsgebühr für einen geplatzten Termin ohne körperliche Anwesenheit im Gerichtsgebäude

VV Vorbem. 4 III RVG

Der klare und eindeutige Wortlaut von VV Vorbem. 4 III RVG macht das Entstehen der Terminsgebühr für einen geplatzten Termin von der Teilnahme an bzw. dem Erscheinen zu einem anberaumten Termin abhängig. Zu einem Termin erscheint ein Rechtsanwalt, wenn er im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an dem Gerichtstermin körperlich anwesend ist. (Leitsatz der Schriftleitung)

OLG München, Beschluss vom 23.04.2018 - 6 St (K) 12/18, BeckRS 2018, 11560

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 14/2018 vom 11.07.2018

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Sachverhalt

Rechtsanwalt H. wurde mit Beschluss vom 22.11.2012 der Angeklagten Z. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Schreiben vom 22.2.2018, bei dem OLG eingegangen am selben Tag, beantragte Rechtsanwalt H., für den 20.2.2018 (vorgesehen als 412. Hauptverhandlungstag) einen Vorschuss auf die gesetzlichen Terminsgebühren nach § 2 II RVG, VV 4121 RVG am (110. bis 119. Hauptverhandlungstag) iHv 434 EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer festzusetzen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wies den Antragsteller mit Schreiben vom 27.2.2018 darauf hin, dass eine Gebühr nach VV 4121 RVG nur anfalle, wenn der Rechtsanwalt tatsächlich zu einem anberaumten Termin erscheine, was bis 9:45 am 20.2.2018 nicht der Fall gewesen sei. Rechtsanwalt H. erwiderte, dass er am 20.2.2018 tatsächlich um 9:45 Uhr nicht im Sitzungssaal gewesen sei. Die Terminsabsetzung sei seiner Kanzlei um 9:05 Uhr mitgeteilt worden. Als er davon erfahren habe, sei er auf dem Weg zum Strafjustizzentrum gewesen, den er sodann abgebrochen habe. Er meinte, die Gebühr nach VV 4121 RVG entstehe wegen VV Vorbem. 4 III 2 RVG auch dann, wenn der Anwalt bereits zum Gerichtsort angereist sei, bevor die Terminsabsetzung erfolgte. Nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Festsetzungsbeschluss zugunsten des Antragstellers einen Gebühren- und Auslagenbetrag von 1.032,92 EUR aus der Sitzungsteilnahme an anderen Tagen fest, der Festsetzungsantrag vom 22.2.2018 wurde zurückgewiesen.

Mit Telefaxschreiben legte Rechtsanwalt H. gegen den Festsetzungsbeschluss Erinnerung ein, soweit der Festsetzungsantrag vom 22.2.2018 zurückgewiesen worden war. Er vertrat die Ansicht, der Absatz der beantragten Terminsgebühr für den 20.2.2018 sei rechtsfehlerhaft. Mit Beschluss half der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Erinnerung nicht ab und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor. Die Erinnerung hatte vor dem OLG München keinen Erfolg.

Rechtliche Wertung

Ein Rechtsanwalt verdiene die Terminsgebühr nach VV 4121 RVG für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (VV Vorbem. 4 III 1 RVG). Er erhalte die Terminsgebühr auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheine, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, nicht stattfindet (VV Vorbem. 4 III 2 RVG). Dies gelte nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder der Verlegung des Termins Kenntnis erlangt habe (VV Vorbem. 4 III 3 RVG).

Der klare und eindeutige Wortlaut der genannten Vorschriften mache damit das Entstehen der Terminsgebühr von der Teilnahme an bzw. dem Erscheinen zu einem anberaumten Termin abhängig. Zu einem Termin erscheine ein Rechtsanwalt, wenn er im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an dem Gerichtstermin körperlich anwesend sei.

Soweit „entgegen dem Wortlaut“ von VV Vorbem. 4 III 2 RVG die Auffassung vertreten werde, für den Anfall der Gebühr genüge bereits die Anreise zum Termin, könne sich der Senat dieser Rechtsmeinung nicht anschließen. Sei der Wortlaut einer Vorschrift eindeutig und führe er zu einer sinnvollen Anwendung der Vorschrift, so könne ihr durch Auslegung nicht ein erweiternder Anwendungsbereich beigelegt werden. VV Vorbem. 4 III 2 VV RVG sei eine Ausnahmeregelung, die eng auszulegen sei. Wollte man bereits die Anreise zu einem Gerichtstermin für ein Erscheinen im Sinne der Vorschrift ausreichen lassen, führte dies nach dem OLG München zu erheblichen Abgrenzungsproblemen. Derartige Abgrenzungsprobleme würden durch die hier vertretene enge Auslegung von VV Vorbem. 4 III RVG sachgerecht vermieden. An dieser bereits früher vertretenen Rechtsansicht halte der Senat fest. Sie finde ihre Bestätigung in den Gesetzesmaterialien. Dort sei zu VV Vorbem. 4 III 2 RVG ausgeführt, es sei kein Grund ersichtlich, warum ein Verteidiger, der zur Hauptverhandlung erscheine, hierfür keine Gebühr erhalten solle. Er erbringe unter Umständen einen nicht unerheblichen Zeitaufwand schon zur Vorbereitung des Termins. Hieraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber den nutzlosen Zeitaufwand nur in den Fällen vergütet wissen wolle, in denen der Rechtsanwalt auch zu einem Hauptverhandlungstermin erscheine. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei für den 20.2.2018 eine Terminsgebühr nicht angefallen. Der Antragsteller sei am 20.2.2018 nicht zu einem anberaumten Termin mit dem Ziel der Teilnahme im Gericht erschienen. Allein die Anreise zu den Terminen vom 20.2. bis 22.2.2018 könne eine Terminsgebühr nicht begründen. Entscheidend für den Anfall einer Terminsgebühr sei – unabhängig von der Entfernung zwischen Kanzleisitz und Gerichtsort – die Teilnahme am oder das Erscheinen zu einem Hauptverhandlungstermin. Eine erweiternde Auslegung von VV Vorbem. 4 III RVG gegen ihren eindeutigen Wortlaut sei nicht möglich.

Praxistipp

Die Entscheidung des OLG München überzeugt nicht. Die vom OLG München ins Feld geführten erheblichen Abgrenzungsprobleme lassen sich zumindest beim Wahlanwalt durch Berücksichtigung innerhalb des Gebührenrahmens vermeiden; je eher der Anwalt von der Aufhebung des Termins erfahre, desto geringer ist der nutzlose Zeitaufwand und desto geringer ist die Höhe der entstehenden Terminsgebühr (Gerold/Schmidt/Burhoff, 23. Aufl. 2017, RVG VV Vorbem. 4 Rn. 40). Auch ist die Auslegung der Gesetzesmaterialien durch das OLG München nicht zwingend. Denn der Anwalt, der sich auf der Anreise zum Gerichtstermin befindet, hat ebenfalls bereits einen nicht unerheblichen Zeitaufwand schon zur Vorbereitung des Termins erbracht. Schließlich hat die Entscheidung des OLG München zur Konsequenz, dass der Anwalt gebührenrechtlich am besten fährt, der auf der Anreise zum Termin für seine Kanzlei nicht erreichbar ist.

Redaktion beck-aktuell, 12. Juli 2018.