LG Köln: Zeittaktklausel von 15 Minuten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern in Vergütungsvereinbarungen unwirksam

BGB § 307 I 1, II Nr. 1

Die Regelung in einer Vergütungsvereinbarung, wonach in ¼-Stundenschritten abgerechnet wird, wobei ¼ des vereinbarten Stundensatzes für jede angefangene 15 Minuten berechnet und der Zeitaufwand minutengenau erfasst wird, ist sowohl gegenüber Verbrauchern als auch Unternehmern unwirksam. Die Klausel, wonach die abgerechneten Zeiten als anerkannt gelten, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Frist von vier Wochen der Abrechnung widerspricht, wobei der Auftraggeber zu Beginn der Widerspruchsfrist auf die vorgesehene Genehmigung durch widerspruchslosen Fristablauf besonders hingewiesen wird, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist ebenfalls unwirksam. (Leitsatz der Schriftleitung)

LG Köln, Urteil vom 24.01.2018 - 26 O 453/16, BeckRS 2018, 286

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 4/2018 vom 15.02.2018

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Vergütungs- und Kostenrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Vergütungs- und Kostenrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Vergütungs- und Kostenrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

Die klagende Rechtsanwaltskammer wandte sich gem. § 1 UKlaG gegen die Verwendung ihrer Ansicht nach rechtswidriger Klauseln, welche die beklagte Rechtsanwaltskanzlei in Vergütungsvereinbarungen mit ihren Auftraggebern verwandte. Mit Schreiben vom 1.9.2016 hatte die Klägerin die Beklagte aufgefordert, die dort wiedergegebenen und hier streitgegenständlichen Klauseln in den Mandatsbedingungen nicht mehr zu verwenden, und verlangte die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung. Daraufhin zeigten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten lediglich deren Vertretung an. Die Klägerin behauptete, die streitgegenständlichen AGB seien ihr aufgrund von Beschwerden Dritter gegen die Beklagte bekannt geworden, sodass sie eine Überprüfung dieser AGB veranlasst habe. Die Klage hatte überwiegend Erfolg.

Rechtliche Wertung

Ua sei die Klausel zu beanstanden, dass das vereinbarte Zeithonorar iHv 190 EUR je Stunde in Viertelstundenschritten abgerechnet werde, ¼ des vereinbarten Stundensatzes „für jede angefangene 15 Minuten“ berechnet und der Zeitaufwand minutengenau erfasst werde. Die Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 307 I 1, II Nr. 1 BGB sowohl gegenüber Verbrauchern als auch Unternehmern unwirksam. Denn die Klausel verletze das Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung. Die Parteien hätten vorliegend eine Preisabrede von 190 EUR pro Stunde getroffen, welche an sich keiner Inhaltskontrolle (§ 307 III BGB) unterliege, sodass bezüglich der in Absatz 1 getroffenen Regelung kein Unterlassungsanspruch bestehe. Bei Anwendung der vorgenannten, als Preisnebenabrede anzusehenden und damit auch kontrollfähigen Klausel gem. §307 II BGB könne es aber entgegen der vereinbarten Preisberechnung pro Stunde dazu kommen, dass auch im Falle einer Tätigkeit von 4 x 1 Minute – sofern diese Tätigkeiten jeweils außerhalb eines 15-Minuten-lntervalles liegen – der komplette Stundensatz fällig werde. Einschränkungen betreffend die Abrechnung seien nicht vorhanden, sodass bei jeder anwaltlichen Tätigkeit, auch wenn diese nur einige Sekunden andauere, für den Mandanten Kosten von je 47,50 EUR anfielen. Regelmäßig erfordere die anwaltliche Tätigkeit neben aufwändiger rechtlicher Prüfung und zeitintensiver Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder Mandantenbesprechungen auch kurze Telefonate, die Anfertigung von Notizen oder Vermerken usw, sodass in einer Vielzahl von Fällen die Vergütung der Beklagten, gerechnet auf die Minute, deutlich über dem Stundensatz von 190 EUR liege. Im Hinblick auf die Möglichkeiten moderner Zeiterfassung sei eine genauere Zeittaktung auch zumutbar und möglich. Die Klausel ermögliche zum einen eine wissentliche Aufblähung des Zeitaufwandes. Zum anderen führe sie entgegen dem Anschein, der Mandant zahle 190 EUR pro Stunde, dazu, dass zum Teil deutlich höhere Gebühren anfielen und in Rechnung gestellt werden könnten.

Unwirksam sei auch die Klausel, dass die von den Auftragnehmern abgerechneten Zeiten als anerkannt geltend, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Frist von vier Wochen der Abrechnung widerspricht, wobei der Auftragnehmer den Auftraggeber zu Beginn der Widerspruchsfrist auf die vorgesehene Genehmigung durch widerspruchslosen Fristablauf besonders hinweisen werde. Denn die Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten gem. § 307 I 1 BGB dar. Selbst wenn man annehme, die Klausel stünde im Einklang mit den Anforderungen des § 308 Nr. 5 BGB an fingierte Erklärungen, seien die Anforderungen von § 307 I BGB zu beachten, denn § 308 Nr. 5 BGB enthalte keinen Maßstab dafür, ob an der Fiktion ein berechtigtes Interesse bestehe. Danach sei eine entsprechende Klausel nur wirksam, wenn der Verwender ein berechtigtes Interesse an der Verwendung der Erklärungsfiktion habe, was insbesondere bei organisatorischen Bedürfnissen im Rahmen des Massenverkehrs anzunehmen sein könne. Dies gelte auch in Bezug auf die Verwendung im unternehmerischen Verkehr. Wieso es sich bei der Mandatsbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, bei der es in besonders hohem Maße auf die persönliche Beziehung zwischen den Beteiligten ankomme, um einen „Massenverkehr“ handeln solle, sei nicht ersichtlich. Nach der Überzeugung der Kammer stelle das Mandatsverhältnis eher das Gegenteil dar; es handele sich überwiegend nicht um gleichartige, für den Verwender unvorhersehbare Massentätigkeiten, wie diese regelmäßig in Bezug auf zB Bankkonten anfielen. Auch im Hinblick auf die Anzahl der anfallenden Abrechnungen sei für den Regelfall nicht ersichtlich, dass organisatorische Bedürfnisse des Massenverkehrs bestünden.

Praxistipp

Das LG Köln hat in der berichteten Entscheidung das „quarter-hour-billing“, also die Zeittaktklausel von 15 Minuten in einer Zeithonorarvereinbarung für unwirksam erklärt. Das LG Köln reiht sich ein insoweit in die wohl überwiegende Rspr, eine Entscheidung des BGH in dieser Frage ist bislang noch nicht ergangen (s. hierzu näher Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar/Mayer, 23. Aufl. 2017, RVG § 3 a Rn. 65). Was den erleichterten Nachweis der anwaltlichen Tätigkeit anbelangt, hat sich das LG Köln mit einer insoweit durchaus diskussionswürdigen Klausel befasst und diese für unwirksam erklärt (vgl. insoweit näher Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar/Mayer, 23. Aufl. 2017 RVG § 3 a Rn. 66). Insoweit bleibt nach wie vor die pragmatische Empfehlung, dem Mandanten in kurzfristigen Abständen Rechnungen über den geleisteten Stundenaufwand zu übersenden und gleichzeitig zu vereinbaren, dass weitere Leistungen des Anwalts erst dann erbracht werden, wenn über den Umfang der erbrachten Leistungen für die vergangene Periode Einigkeit erzielt worden ist oder die Rechnungen bezahlt worden sind.

Redaktion beck-aktuell, 16. Februar 2018.