LG Wiesbaden: Geschäftsgebühr bei Entwurf zweier aufeinander abgestimmter Testamente

VV 2300 RVG; RVG § 34

Wird der Rechtsanwalt mit der Erstellung von zwei Testamenten beauftragt, die inhaltlich dergestalt aufeinander abzustimmen sind, dass der Widerruf des einen Testaments auch den Widerruf des anderen Testaments zur Folge hätte, kommt dem Inhalt der Testamente eine ähnliche Wirkung zu wie einem gemeinschaftlichen Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen. Für diese Tätigkeit fällt dann eine Geschäftsgebühr und nicht lediglich eine Beratungsgebühr an. (Leitsatz der Schriftleitung)

LG Wiesbaden, Urteil vom 12.04.2017 - 5 S 33/16, BeckRS 2017, 126710

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 21/2017 vom 18.10.2017

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Sachverhalt

Die klagenden Rechtsanwälte waren mit der Erstellung von zwei Testamenten beauftragt worden, die inhaltlich dergestalt aufeinander abzustimmen waren, dass der Widerruf des einen Testaments auch den Widerruf des anderen Testaments zur Folge gehabt hätte. Für diese Tätigkeiten machten die Kläger gegen die Beklagten eine Vergütung nach VV 2300 RVG geltend. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagten gesamtschuldnerisch, an die Kläger 3.188 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legten die Beklagten Berufung ein. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Rechtliche Wertung

Unstreitig hätten die Beklagten die Kläger mit der Erstellung von Testamentsentwürfen beauftragt, die die Kläger gefertigt hätten. Diese Tätigkeit habe im vorliegenden Falle eine Geschäftsgebühr VV 2300 RVG ausgelöst und nicht eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG. Eine Beratungsgebühr entstehe für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhänge. Demgegenüber entstehe nach VV 2300 RVG die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Sie entstehe indes nicht, soweit sich die Tätigkeit des Anwalts auf die Erteilung eines Rats oder einer Auskunft beschränke. Die Abgrenzung einer Beratung von einer Geschäftsbesorgung und damit die Abgrenzung einer Beratungsgebühr von einer Geschäftsgebühr sei im Einzelfall schwierig. Um eine Beratung handele es sich dann, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß nur im Innenverhältnis zum Mandanten beratend tätig werde, also kein anderes Geschäft, insbesondere keine Vertretung des Mandanten mit der Beratung verbunden sei. In der Formulierung „für das Betreiben des Geschäfts" komme demgegenüber zum Ausdruck, dass es sich um die Gebühr handele, nach der grds. die außergerichtliche Vertretung abzurechnen sei. Eine Beratung liege danach vor, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem Informationsaustausch mit dem Auftraggeber erschöpfe. Dagegen entstehe die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung nach VV 2300 RVG, wenn der Auftrag darauf gerichtet sei, dass der Rechtsanwalt nach außen tätig werde. Erforderlich sei indes nicht, dass der Rechtsanwalt auch tatsächlich nach außen auftrete.

Im vorliegenden Falle könne angesichts des konkret erteilten Auftrags nicht lediglich von einer beratenden Tätigkeit ausgegangen werden. Denn unstreitig seien die Kläger mit der Erstellung von zwei Testamenten beauftragt gewesen, die inhaltlich dergestalt aufeinander abzustimmen waren, dass der Widerruf des einen Testaments auch den Widerruf des anderen Testaments zur Folge hätte. Damit komme dem von den Beklagten vorgegebenen Inhalt der Testamente eine ähnliche Wirkung zu wie einem gemeinschaftlichen Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen, dessen Entwurf von der Geschäftsgebühr umfasst werde. Den Beklagten sei zwar zuzugeben, dass der Wortlaut von VV 2300 RVG von der Gestaltung eines Vertrages spreche. Sie hätten jedoch mit ihren letztwilligen Verfügungen eine vertragliche oder vertragsähnliche Bindung herbeiführen wollen, die es rechtfertige, hier von einer Anwendbarkeit von VV 2300 RVG auszugehen. Denn auch in diesem Falle lägen – wie bei einem Vertrag – aufeinander abgestimmte Willenserklärungen zweier Personen vor. Insofern könne auch auf das Gutachten der Rechtsanwaltskammer Frankfurt a. M. vom 24.11.2015 verwiesen werden, wonach die Tätigkeit, die ein Rechtsanwalt für die Erstellung von Entwürfen eines gemeinschaftlichen Testaments ohne wechselbezügliche Verfügungen bzw. zwei aufeinander abgestimmte Einzeltestamente entfalte, welche nicht der Auslegung zum gemeinschaftlichen Testament zugänglich seien, sich nicht von der Erstellung von Entwürfen eines Erbvertrages und eines gemeinschaftlichen wechselbezüglichen Testaments unterscheide. Stelle man auf eine vertragliche oder vertragsähnliche Bindung ab, werde auch dem Wortlaut der Vorschrift Rechnung getragen. Für die hier vertretene Auffassung spreche auch die Gesetzesbegründung zur Einführung von VV 2300 RVG. Danach solle VV 2300 RVG an die Stelle des § 118 BRAGO treten. § 118 I Nr. 1 BRAGO habe die Vergütung für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, des Einreichens, Fertigens oder Unterzeichnens von Schriftsätzen oder Schreiben und des Entwerfens von Urkunden (Geschäftsgebühr) betroffen. Auch wenn in VV 2300 RVG nicht mehr von Entwerfen von Urkunden, sondern von Gestaltung von Verträgen die Rede sei, lasse sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass Fälle der vorliegenden Art vom Anwendungsbereich der Vergütungsvorschrift ausgeschlossen sein sollten.

Praxistipp

Die Abgrenzung von Beratungs- und Geschäftstätigkeit ist insbesondere bei der Erstellung von Testamenten von großer praktischer Bedeutung. Während das OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.11.2012 - 4 U 139/12, AGS 2015, 505 sich auf den Standpunkt stellte, dass der Entwurf eines Testaments mit wechselbezüglichen Vereinbarungen eine Geschäftstätigkeit nach Teil 2 VV darstellt und eine Geschäftsgebühr auslöst, hat sich das OLG Düsseldorf (BeckRS 2012, 17725) auf den Standpunkt gestellt, dass mit der Beratungsgebühr im Falle einer erbrechtlichen Beratung regelmäßig der Entwurf eines Testamentes abgegolten werde und dies auch dann gelte, wenn der Rechtsanwalt ein gemeinschaftliches Testament mit ausschließlich nicht wechselbezüglichen Verfügungen entwirft. Richtiger Auffassung nach liegt jedoch auch noch dann eine Geschäftstätigkeit vor, wenn die herzustellende Urkunde eine einseitige Willenserklärung, wie beispielsweise ein Entwurf eines eigenhändigen Testaments ist (s. hierzu Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar/Mayer, 22. Aufl. 2015, RVG § 34 Rn. 14; vgl. auch Teubel in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Vorbem. 2.3 Rn. 4).

Redaktion beck-aktuell, 23. Oktober 2017.