LG Düsseldorf: Kein Anspruch auf Herausgabe einer Eigentümerliste mit E-Mail-Adressen

WEG §§ 24 II, III, 27, 43, 44 I 2; BGB §§ 259, 260, 666, 675

Der Anspruch von Wohnungseigentümern gegen den Verwalter auf Herausgabe einer Eigentümerliste umfasst nicht die Herausgabe der E-Mail-Adressen aller Wohnungseigentümer.

LG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2018 - 25 S 22/18, BeckRS 2018, 29459

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Bub, Rechtsanwalt Nikolay Pramataroff, Rechtsanwälte Bub, Gauweiler & Partner, München

Aus beck-fachdienst Miet- und Wohnungseigentumsrecht 01/2019 vom 17.01.2019

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Sachverhalt

Die Kläger sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, die seit dem Jahre 2010 von der Beklagten verwaltet wird. Der Kläger zu 2. ist seit dem 24.10.2017 Beiratsvorsitzender der Gemeinschaft. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.09.2012 teilte die Beklagte den Wohnungseigentümern unter „Verschiedenes“ (Tagesordnungspunkt 15) mit, es solle nochmals versucht werden, von möglichst allen Eigentümern eine E-Mail-Verbindung zu erhalten, so dass unter Verwendung dieser Kontaktdaten die Information weitestgehend erfolgen soll. Inzwischen verfügt die Beklagte über E-Mail-Adressen einer Vielzahl an Eigentümern der Gemeinschaft, die sie auch per E-Mail - teilweise in Rundmails mit offen einsehbarem E-Mail-Verteiler - kontaktiert. Der Kläger zu 2. bat die Beklagte mit E-Mail vom 22.08.2017 um die Aktualisierung der E-Mail-Adressen aller Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft und kündigte seine Absicht an, diese über das bisherige Vorgehen der Beklagten und die Möglichkeit zu unterrichten, eine außerordentliche Kündigung wegen wiederholter Pflichtverletzungen der Beklagten auszusprechen. Hintergrund war vornehmlich die nach Auffassung der Kläger nicht ausreichende Förderung einer seit 2014 diskutierten Dachsanierung durch die Beklagte. Eine Mitarbeiterin der Beklagten antwortete hierauf mit E-Mail vom 24.08.2017, dass sie aus datenschutztechnischen Gründen keine E-Mail-Anschriften zur Verfügung stellen dürfe. Hierauf forderte der Kläger zu 2. die Beklagte nochmals mit E-Mail vom 28.08.2017 unter Fristsetzung erfolglos zur Übermittlung einer aktuellen, vollständigen Liste aller Wohnungseigentümer mit Namen und Adressen einschließlich E-Mail-Adressen auf.

Im vorliegenden Verfahren haben die Kläger von der Beklagten die Herausgabe einer aktualisierten und vollständigen Liste mit Namen, Postanschrift und E-Mail-Adresse aller Wohnungseigentümer verlangt. Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 19.11.2017 ein Teilanerkenntnisurteil verkündet, wonach die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläger eine zum 30.10.2018 aktualisierte und vollständige Liste mit Namen und Postanschrift aller Wohnungseigentümer herauszugeben.

Mit dem angefochtenen Schlussurteil vom 17.01.2018 hat das Amtsgericht die weitergehende Klage in Bezug auf die Herausgabe der E-Mail-Adressen aller Wohnungseigentümer abgewiesen, weil es insoweit an einem berechtigten Interesse der Kläger fehle.

Gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts haben die Kläger Berufung eingelegt. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgen sie ihr auf Herausgabe einer Liste mit E-Mail-Adressen sämtlicher Wohnungseigentümer - hilfsweise lediglich an den Kläger zu 2. als Beiratsvorsitzenden - gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidung: Herausgabepflicht gilt nur für Liste mit Namen und Anschrift

Die zulässige Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.

Im Ergebnis rechtsfehlerfrei und mit zutreffender Begründung habe das Amtsgericht angenommen, dass den Klägern ein Anspruch auf Herausgabe einer Liste mit den E-Mail-Adressen der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber der Verwaltung aus keiner Anspruchsgrundlage zusteht. Ein solcher Anspruch folge insbesondere nicht aus §§ 24 Abs. 2, Abs. 3, 27, 43, 44 Abs. 1 Satz 2 WEG i.V.m. §§ 259, 260, 666, 675 BGB.

Es sei allseits anerkannt, dass der Verwalter entweder schon aus Vertrag, jedenfalls aber nach seinen Amtspflichten gegenüber den Wohnungseigentümern und dem Verband gehalten ist, eine „Eigentümerliste“ zu führen. Dies finde seine Grundlage in §§ 259, 260, 666, 675 BGB bzw. als eine selbstständige Mitteilungspflicht und gehöre zu den Aufgaben, die dem Verwalter mit seiner Bestellung übertragen sind. Auch der BGH habe im Zusammenhang mit Ladungen im Kontext von § 44 WEG wiederholt entschieden, dass der Verwalter auf Grund des Verwaltervertrages auch gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer zur Vorlage einer Eigentümerliste verpflichtet sei.

Der Verwalter sei verpflichtet, den einzelnen Wohnungseigentümern auf deren Verlangen hin die Namen aller Miteigentümer und ihre ladungsfähigen Anschriften mitzuteilen. Als nachvertragliche Nebenpflicht könne sie auch einen ausgeschiedenen Verwalter treffen. Die Herausgabe einer entsprechenden Liste könne im Klageweg durchgesetzt werden.

Anders als die Kläger meinen, fiele die Mitteilungsplicht der ladungsfähigen Anschriften nicht auch gleichzeitig unter die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher E-Mail-Adressen. Dies habe bislang - soweit ersichtlich - weder ein Instanzgericht noch ein Obergericht oder gar der BGH angenommen. Einen entsprechenden Herausgabeanspruch vermöge auch die Kammer nicht zu bejahen. Es entspreche lediglich gefestigter Rechtsprechung, dass der Verwalter verpflichtet sei, auf Verlangen eine Liste der Wohnungseigentümer - mit Namen und Anschrift - zu übergeben. Begründet werde dies damit, dass die zwingend vorgeschriebene (vgl. § 20 WEG) Bestellung eines Verwalters mit bestimmten, zum Teil uneinschränkbaren (vgl. § 27 Abs. 3 WEG) Befugnissen auch dem Zweck diene, eine nach Möglichkeit praktikable und reibungslose Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu gewährleisten. Zu den Aufgaben des Verwalters gehöre es deshalb auch, Wohnungseigentümer auf Verlangen darüber zu unterrichten, wer der Wohnungseigentümergemeinschaft sonst noch angehört. Das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers, dies zu erfahren, ergebe sich aus seiner Zugehörigkeit zur Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn aus dieser Zugehörigkeit folge, dass er gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betraut ist (§ 20 Abs. 1 WEG) und daher wissen dürfe, um wen es sich dabei handelt. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sei der Verwalter selbst befugt und verpflichtet, auf Verlangen den einzelnen Miteigentümern die entsprechenden Informationen zu geben. Hierzu bedürfe es keiner besonderen Ermächtigung und keines Beschlusses der Eigentümerversammlung. Der einzelne Miteigentümer könne ein Interesse daran haben, bereits vor Beginn einer Eigentümerversammlung die ihm zustehende Information zu erhalten.

Etwas Abweichendes bzw. ein weitergehender Anspruch ergebe sich auch nicht allein aufgrund des von den Klägern betonten technischen Fortschritts. Die Mitteilungspflicht des Verwalters diene im Übrigen stets einem konkreten Zweck, namentlich insbesondere die Übermittlung der Namen und Anschriften der Zustellung von Schriftstücken im Prozess sowie der Möglichkeit der Ladung der Mitglieder zu einer Eigentümerversammlung. Maßstab sollen dabei grundsätzlich die §§ 253 Abs. 1 Nr. 1, 130 Nr. 1 ZPO sein. Insoweit gehen auch pauschale Verweise auf Einzelfallentscheidungen zu anderen Rechtsgebieten wie unter anderem das Vereinsrecht fehl.

Soweit die Kläger meinen, es sei kostengünstiger und „praktikabler“, sofern die Wohnungseigentümer untereinander mittels E-Mail kommunizierten, seien sie nicht daran gehindert, sich selbst um die Mitteilung einzelner E-Mail-Adressen zu bemühen und insbesondere mit im Ausland wohnenden Miteigentümern mittels E-Mail zu kommunizieren. Dies begründe jedoch weder für einen „normalen“ Wohnungseigentümer noch für einen Beiratsvorsitzenden - wie den Kläger zu 2. - einen Anspruch auf Herausgabe einer Liste sämtlicher E-Mail-Adressen, unabhängig davon, ob die Verwaltung in der Vergangenheit berechtigterweise selbst mehrfach mit offenen E-Mail-Verteilern kommuniziert und die Absicht der Nutzung von E-Mail-Adressen allgemein angekündigt habe.

Ein Wohnungseigentümer könne zwar nicht geltend machen, dass die anderen Wohnungseigentümer seinen Namen und seine Anschrift aus Gründen des Datenschutzes nicht erfahren dürfen, weil gegenüber den anderen Wohnungseigentümern kein Geheimhaltungsinteresse bestehe. Wer eine Wohnung kaufe und Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer werde, habe keinen schützenswerten Anspruch darauf, dies namenlos zu tun. Dies erstrecke sich jedoch auch unter Berücksichtigung des elektronischen Fortschritts nicht auf E-Mail-Adressen, weil es entsprechend der zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts einen nicht unerheblichen Unterschied in der Art und Weise, Sorgfalt und Intensität der Nutzung von E-Mails gegenüber dem postalischen Schriftverkehr gebe. Eine über ein allgemeines Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen hinausreichende Mitteilungspflicht der Verwaltung in Bezug auf sämtliche E-Mail-Adressen - die zumindest teilweise gar nicht vorliegen - trage dem auch innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht aufgehobenen und durch die Einführung der Datenschutz-Grundverordnung nochmals gestärktem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der einzelnen Mitglieder nicht hinreichend Rechnung und berücksichtige nicht ausreichend, dass es hinreichend gewichtige und schützenswerte Interessen einzelner Eigentümer geben mag, nicht von anderen Miteigentümern mittels E-Mails kontaktiert zu werden. Nicht zuletzt verbleibe ein grundlegender Unterschied zwischen dem anerkannten Einsichtsrecht jedes einzelnen Wohnungseigentümers, mit dessen Hilfe er sich auch Kenntnis über diverse E-Mail-Adressen anderer Wohnungseigentümer verschaffen möge und die er in der Folge - in eigener Verantwortung - nutzen könne und einem Herausgabeanspruch gegenüber der Verwaltung, die überdies gehalten sei, zur Vervollständigung regelmäßig weitere E-Mail-Adressen aktiv zu ermitteln und sie an andere Wohnungseigentümer herauszugeben.

Praxishinweis

Der Verwalter ist verpflichtet, eine Eigentümerliste zu führen (BayObLG, Beschluss vom 08.06.1984 - BReg. 2 Z 7/84, BayObLGZ 1984, 133) und den Wohnungseigentümer auf Verlangen diese aktualisiert und vollständig zur Verfügung zu stellen (BGH, Urt. v. 14. 12. 2012 – V ZR 162/11, NZM 2013, 126). Die Eigentümerliste muss den Vor- und Nachnamen sowie die Adresse eines Wohnungseigentümers - auch einer Partei kraft Amtes - bzw. Angaben zu gesetzlichen oder organschaftlichen Vertretern enthalten (Hügel/Elzer, Wohnungseigentumsgesetz, 2. Aufl. 2018, § 44 WEG Rn. 12). Der Inhalt der Liste hat sich ansonsten an dem Zweck zu orientieren, für den sie benötigt wird (Drasdo NZM 2009, 724). Werden z.B. Wohnungseigentümer im Wege der Anfechtungsklage verklagt, genügt für ihre nähere Bezeichnung zunächst die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks, § 44 Abs. 1 WEG (BGH, aaO). Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) sind die Parteien aber nach § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift zu bezeichnen. Hierzu reicht es aus, auf eine bei Gericht – nicht notwendigerweise vom Kläger (BGH, Urteil vom 04.03.2011 – V ZR 190/10, NZM 2011, 364) – eingereichte Eigentümerliste Bezug zu nehmen. Diese Liste muss demnach auch nur die für eine Klageerhebung notwendigen Daten enthalten. Aber auch für die Einberufung einer Eigentümerversammlung (BayObLG, aaO) reichen Angaben zu den Namen und Anschriften der Wohnungseigentümer aus. Daher müssen weitere Daten vom Verwalter nicht eingeholt werden, was einen Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Aushändigung der E-Mail-Adressen aller übrigen Wohnungseigentümer ausschließt.

Im Übrigen haben die Wohnungseigentümer einen Löschungsanspruch gem. Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO weitergehender gespeicherter persönlicher Daten, wenn diese nicht für den verfolgten Zweck für die sonstige Verwaltung notwendig sind (vgl. Drasdo GE 2009, 826, 828; Müller DWE 1991, 46, 47) oder der Wohnungseigentümer seine Einwilligung in die Datenverarbeitung – worunter auch gem. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO die Speicherung der Daten fällt – widerruft, Art. 17 Abs. 1 Buchst. b DS-GVO.

Redaktion beck-aktuell, 17. Januar 2019.