BGH: Auch die nur mittelbare Beteiligung eines an Schuldnerin und Darlehensgeber beteiligten Gesellschafters kann zur Annahme eines Gesellschafterdarlehens führen

InsO §§ 135 I Nr. 2, 39 I Nr. 5

Die Darlehensforderung eines Unternehmens kann einem Gesellschafterdarlehen auch dann gleichzustellen sein, wenn ein an der darlehensnehmenden Gesellschaft lediglich mittelbar beteiligter Gesellschafter an der darlehensgewährenden Gesellschaft maßgeblich beteiligt ist. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, Urteil vom 15.11.2018 - IX ZR 39/18 (OLG Oldenburg), BeckRS 2018, 35149

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Dr. Peter de Bra, Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 03/2019 vom 01.02.2019

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Sachverhalt

Die Beklagte hatte der jetzigen Schuldnerin ein Darlehen gewährt, das die Schuldnerin teilweise im letzten Jahr vor Insolvenzantragstellung zurückzahlte. Alleiniger Kommanditist der Beklagten ? einer GmbH & Co. KG ? war G.S. Dieser war gleichzeitig mittelbar an der Schuldnerin - ebenfalls einer GmbH & Co. KG - beteiligt, denn er war zu 50 % Gesellschafter der A GmbH, die wiederum 10 % der Anteile der BK AG hielt, die ihrerseits Mehrheitskommanditistin der Schuldnerin war. GS war ferner Geschäftsführer der Komplementär GmbH sowohl der Schuldnerin als auch der Beklagten sowie Vorstand der BK AG.

Nach Insolvenzeröffnung verlangt der klagende Insolvenzverwalter den gegenüber der Beklagten getilgten Darlehensbetrag unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung nach § 135 I Nr. 2 InsO zurück.

Entscheidung: Mittelbare Beteiligung des die Gesellschafterstellung vermittelnden Dritten an der Schuldnerin reicht aus

Der BGH bestätigt zunächst seine ständige Rechtsprechung, dass nach der Vorschrift des § 135 I InsO auch die Rückführung des Darlehens von nicht an der Gesellschaft beteiligten Dritten anfechtbar sein könne. Dies sei zwar in den heute einschlägigen Normen nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Es sei jedoch der Wille des Gesetzgebers gewesen, den Anwendungsbereich des früheren § 32a III 1 GmbHG auch in personeller Hinsicht zu übernehmen. Einem Gesellschafterdarlehen gleichstehend könne danach insbesondere ein Darlehen verbundener Unternehmen sein, wobei die Verbindung vertikal in der Weise bestehen könne, dass der Dritte an einer Gesellschafterin der Schuldnergesellschaft beteiligt sei. Die Verbindung könne aber auch horizontal so ausgestaltet sein, dass ein Gesellschafter an beiden Gesellschaften, der das Darlehen annehmenden und der das Darlehen gewährenden Gesellschaft beteiligt sei, und zwar an der letztgenannten in maßgeblicher Weise. Eine maßgebliche Beteiligung sei dann gegeben, wenn der Gesellschafter auf Entscheidungen des hilfeleistenden Unternehmens, nämlich auf die Gewährung oder auf den Abzug der Leistung an das andere Unternehmen, einen bestimmenden Einfluss ausüben könne.

Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Falle gegeben. Maßgeblich für die Beurteilung, ob mit der angefochtenen Zahlung das Darlehen eines Gesellschafters oder eines gleichzustellenden Dritten zurückgeführt werde, seien die Verhältnisse im Zeitraum der Anfechtungsfrist von einem Jahr vor dem Eröffnungsantrag bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlung. Zu diesem Zeitpunkt habe GS über die Stimmenmehrheit bei der Beklagten verfügt. Er sei somit maßgeblich beteiligt gewesen. Auch an der Schuldnerin sei G.S mittelbar beteiligt gewesen. Aufgrund der hier anzustellenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei es ohne Bedeutung, das G.S nicht unmittelbar an der Schuldnerin beteiligt gewesen sei. Der Gesellschafter könne sich seiner Verantwortung nicht entziehen, indem er eine oder mehrere Gesellschaften zwischenschalte. Es widerspreche Sinn und Zweck der vom Gesetz angeordneten Gleichstellung bestimmter Forderungen mit den Gesellschafterdarlehen, einen etwa unmittelbar mit 15 % beteiligten Gesellschafter schlechter als einen mittelbar in gleicher Höhe oder gar stärker beteiligten Gesellschafter zu stellen. Erforderlich sei lediglich, die in § 39 V statuierte Mindestbeteiligung von über 10 % des Haftkapitals. Dieses „Kleinbeteiligtenprivileg“ gelte nach der Vorschrift des § 39 V InsO jedoch nicht für den geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft. Zwar habe die mittelbare Beteiligung des G.S an der Schuldnerin wirtschaftlich lediglich einem Anteil von weniger als 4 % entsprochen. G.S sei jedoch Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Schuldnerin gewesen.

Praxishinweis

Die Entscheidung zeigt zunächst auf, dass es auch nach der Neuregelung der Vorschriften über das Gesellschafterdarlehen auf eine wirtschaftliche Betrachtung ankommt und der BGH Umgehungsversuchen weiterhin entgegentreten wird. Dabei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Während normalerweise eine Vermittlung der Gesellschafterposition eine Beteiligung an der Schuldnerin jedenfalls in Höhe von über 10 % des Haftkapitals voraussetzt, gilt dies dann nicht, wenn die vermittelnde Person ihrerseits die Geschäfte der Schuldnerin führt (§ 39 V InsO). Wäre G.S. nicht Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Schuldnerin gewesen, bedeutet dies jedoch andererseits nicht, dass eine Gleichstellung der Beklagten mit einer Gesellschafterin von vornherein ausgeschieden wäre. Denn dann wäre ? wie das OLG Oldenburg als Vorinstanz angenommen hatte ? eine Vermittlung der Gesellschafterposition durch die mehrheitlich am Kommanditkapital der Schuldnerin beteiligte BK AG in Betracht gekommen, der man ? wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich offengelassen hat ? möglicherweise hätte zurechnen können, dass G.S ? der Vorstand der BK AG war ? als Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Beklagten und als deren alleiniger Kommanditist die Entscheidungen der Beklagten habe alleine treffen können.

Redaktion beck-aktuell, 1. Februar 2019.