OLG Zweibrücken: Insolvenzverwalter nicht prorogationsbefugt nach § 38 I ZPO

ZPO § 38; InsO §§ 56, 80; HGB § 1; BGB §§ 13, 14

Ein Insolvenzverwalter ist kein Kaufmann und deshalb nicht befugt, eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 I ZPO zu treffen. (Leitsatz des Gerichts)

OLG Zweibrücken, Urteil vom 16.11.2018 - 2 U 68/17 (LG Kaiserslautern), BeckRS 2018, 29544

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Stefano Buck, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 25/2018 vom 14.12.2018

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Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Malerbetriebe K. & Sohn GmbH. Mit Beschluss vom 25.10.2011 wurde vom AG Kaiserslautern der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 2.11.2011 wurde die Verfügungsbefugnis auf den Kläger übertragen und schließlich mit Beschluss vom 31.12.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die Beklagte hatte als Unternehmerin des Bauvorhabens R … an Subunternehmer vergeben, ua an die Insolvenzschuldnerin. In diesem Zusammenhang hatte diese für die Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems am genannten Bauvorhaben ein Angebot vom 3.8.2011 unterbreitet. Auf Grundlage dieses Angebots war unter dem Datum vom 18.8./16.9.2011 ein Werkvertrag betreffend die Lieferung und Montage eines Wärmedämmverbundsystems zum vorläufigen Gesamtpreis in Höhe von rd. 900.000 EUR netto zustande gekommen.

Nach Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er aufgrund der der Liquiditäts- und Personalsituation keine Möglichkeit sehe, den Vertrag ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu erfüllen. Auf Wunsch der Beklagten erklärte sich der Kläger bereit, die Arbeiten unter abgeänderten und der Insolvenzsituation angepassten Bedingungen weiterzuführen. Die Parteien schlossen daraufhin einen Änderungsvertrag vom 23./28.11.2011, unter dessen Ziff. 6 als Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten Kaiserslautern vereinbart wurde. Nach Insolvenzeröffnung wählte der Kläger mit Schreiben vom 27.1.2012 gem. § 103 InsO Erfüllung des Werkvertrages in Gestalt der Änderungsvereinbarung vom 23./28.11.2011.

In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zunächst zu Differenzen und danach zur Kündigung des Vertrages durch die Beklagte. Der Kläger widersprach der außerordentlichen Kündigung und legte am 23.12.2015 Schlussrechnung, die mit einer Restzahlungsforderung in Höhe von rd. 430.000 EUR endete.

Der Kläger hat hierüber nach vorangegangenem Mahnverfahren Werklohnklage zum LG Kaiserslautern erhoben. Dieses hat die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Die zulässige Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.

Entscheidung: Insolvenzverwalter nicht prorogationsbefugt im Sinne von §  38 I ZPO

Das OLG führte zunächst aus, dass eine unmittelbare Anwendung des § 38 I ZPO am klaren Wortlaut der Vorschrift scheitere. Der Insolvenzverwalter sei kein Kaufmann und werde auch dann nicht formell zum Kaufmann, wenn er ein in Insolvenz geratenes kaufmännisches Unternehmen fortführe (vgl. OLG Bamberg BeckRS 1998, 15848).

Auch für eine entsprechende Anwendung des § 38 I ZPO auf den Insolvenzverwalter sei kein Raum. Wer im Sinne von § 38 I ZPO Kaufmann sei, bestimme das Handelsrecht (§§ 1 bis 7 HGB). Seien dessen Voraussetzungen nicht erfüllt, liege auch dann keine Prorogationsfähigkeit im Sinne des § 38 I ZPO vor, wenn die Berufsausübung – etwa eines freien Berufs – einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderlich mache (vgl. BeckOK ZPO/Toussaint ZPO § 38 Rn. 23 f.). § 38 ZPO sei eine abschließende Regelung. Im Interesse der Rechtssicherheit beschränke die Vorschrift den Kreis der nach ihrem § 38 I ZPO prorogationsbefugten Personen. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung etwa auf solche Personen wie Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder sonstige Angehörige wirtschaftsberatender Berufe sei mit dem abschließenden Charakter der Regelung nicht vereinbar. Der Insolvenzverwalter sei somit nicht prorogationsbefugt (vgl. Musielak/Voit/Heinrich ZPO § 38 Rn. 10).

Dieses Ergebnis finde seine Bestätigung auch in der sogenannten Amtstheorie, nach welcher der Insolvenzverwalter im eigenen Namen als Partei kraft Amtes und nicht als Vertreter des Insolvenzschuldners tätig werde (vgl. OLG Bamberg BeckRS 1998, 15848).

Das LG Kaiserslautern habe daher zu Recht seine örtliche Zuständigkeit verneint.

Praxishinweis

Es liegt auch keine zulässige Gerichtsstandvereinbarung gem. § 38 III 1 ZPO vor. Nach dieser Vorschrift ist die Gerichtsstandsvereinbarung einer Person, die nicht kaufmännisch prorogieren kann, nach dem Entstehen einer Streitigkeit zulässig. Dazu ist erforderlich, dass nach Abschluss des Hauptvertrages in irgendeiner Form eine Meinungsverschiedenheit auftritt. Die Gerichtsstandsvereinbarung Kaiserslautern ist aber nicht etwa aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über einen bestimmten Punkt des ursprünglichen Hauptvertrages zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten getroffen worden, sondern aus Anlass der Insolvenz über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin im Rahmen des Änderungsvertrages vom 23./28.11.2011 und der vom Kläger aufgenommenen Tätigkeit als vorläufigem (starken) Insolvenzverwalter. In Bezug auf diese Änderungsvereinbarung oder aus dieser Vereinbarung ergeben sich keine Meinungsverschiedenheiten. Eine Streitigkeit im Sinne des § 38 III 1 ZPO bestand somit nicht. Hierauf wies das OLG abschließend hin.

Redaktion beck-aktuell, 18. Dezember 2018.