BGH: GbR-Gesellschafter in der Gesellschafterliste einer GmbH

EGGmbHG § 8

Die wegen einer Veränderung im Sinne von § 8 EGGmbHG iVm § 40 I 1 GmbHG aF einzureichende Gesellschafterliste hat den Anforderungen des § 40 I GmbHG in der Fassung vom 23.6.2017 auch dann zu genügen, wenn sie vor dem 26.6.2017 dem Handelsregister zwar vorgelegt, dort aber noch nicht aufgenommen wurde. (vom Verfasser bearbeiteter Leitsatz des Gerichts)

BGH, Beschluss vom 26.6.2018 - II ZB 12/16 (OLG Hamm), BeckRS 2018, 17685

Anmerkung von
Rechtsanwalt Nils Andersson-Lindström, Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 18/2018 vom 07.09.2018

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Insolvenzrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Insolvenzrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Insolvenzrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1 ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Einer ihrer Gesellschafter übertrug die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile durch notariellen Vertrag an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung "V. E." Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts. Daraufhin erstellte der Beteiligte zu 2 als beurkundender Notar eine geänderte Gesellschafterliste, in der die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Angabe ihrer Gesellschafter aufgeführt wird, und reichte die Liste am 23.12.2015 zum Handelsregister ein.

Das Registergericht hat die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner mit der Begründung abgelehnt, die Angabe der neuen Gesellschafterin sei unvollständig, da bei Aufnahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in die Gesellschafterliste auch deren Gesellschafter aufzuführen seien.

Die Beschwerde der Beteiligten ist zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat das Beschwerdegericht angegeben, die in der Literatur umstrittene und höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, ob eine an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligte GbR unter Angabe ihrer Gesellschafter in die Gesellschafterliste einzutragen ist, sei dahin zu beantworten, dass die Angabe der Gesellschafter notwendig sei. Die rechtliche Notwendigkeit dieser Angabe, an der ein erhebliches praktisches Bedürfnis des Rechtsverkehrs bestehe, folge aus einer analogen Anwendung des § 162 I 2 HGB, der ausdrücklich vorschreibe, dass im Falle der Beteiligung einer GbR an einer Kommanditgesellschaft auch die Gesellschafter der GbR zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden sind. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Entscheidung

Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde sei, so der BGH, zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Beteiligten könnten die Aufnahme der eingereichten Gesellschafterliste in den Registerordner nicht verlangen, weil die Liste keine Angaben zu den Gesellschaftern der GbR enthalte, die ihrerseits neue Gesellschafterin der Beteiligten zu 1 geworden ist.

Gemäß § 40 I 2 GmbHG in der mit Wirkung ab dem 26.6.2017 nach Einlegung der Rechtsbeschwerde durch Art. 14 des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23.6.2017 (BGBl. I 2017, 1822, 1863 f.) geänderten Fassung seien nun im Falle einer GbR, die Gesellschafterin einer GmbH ist, wiederum deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort in die Gesellschafterliste der GmbH aufzunehmen.

Die Änderung des § 40 I GmbHG erfasse das hier im Streit stehende Rechtsverhältnis gemäß der Übergangsregelung des § 8 EGGmbHG auch. Eine teleologische Auslegung ergebe, dass der für die Übergangsregelung maßgebende Zeitpunkt die Aufnahme der Liste in den Registerordner sei. Begründet wäre diese Auffassung durch den Umstand, dass bei Entstehung der Übergangsvorschrift im Wesentlichen Praktikabilitätserwägungen für den Gesetzgeber maßgeblich gewesen seien. So sei es nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, sämtliche „Altlisten“ den Anforderungen des § 40 I 2 GmbHG nF zu unterwerfen, sondern eine Anpassung an die neue Rechtslage nur "bei Gelegenheit" einer Veränderung zu verlangen, die ohnehin die Erstellung und Einreichung einer neuen Liste erforderlich machen würde. Der damit angesprochene Vorgang, der die Gelegenheit zur Anpassung an die neue Rechtslage biete, sei erst mit der Aufnahme der neuen Liste in den Registerordner abgeschlossen. Die an eine Gesellschafterliste anknüpfenden Rechtswirkungen seien im Wesentlichen davon abhängig, dass die Liste im Handelsregister aufgenommen werden würde (vgl. § 16 I und III 1 GmbHG). Vor einer Aufnahme der Liste in den Registerordner sei zudem eine Änderung oder Ergänzung der Liste regelmäßig mit überschaubarem Aufwand möglich. Mit der Gesetzesbegründung sei es ferner nicht vereinbar, wenn eine vom Registergericht aus anderen Gründen ohnehin als ergänzungsbedürftig beanstandete Gesellschafterliste den Anforderungen nach § 40 I 2 GmbHG nF nicht genügen müsste, nur weil die Liste schon vor dem 26.6.2017 einzureichen war bzw. eingereicht wurde.

Im Übrigen spreche die Entstehungsgeschichte der Neuregelung des § 40 I GmbHG dafür, die in der Übergangsvorschrift aus Gründen der Praktikabilität vorgenommene Einschränkung der Anpassungspflicht eng auszulegen. Laut Gesetzgeber stehe die Vorschrift im Zeichen der Verstärkung der Transparenz der Gesellschafterliste, was vor allem aus Gründen der Geldwäscheprävention wichtig sei (BT-Drs. 18/11555, S. 173). Dies entspreche den Zielen der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und Rates vom 20.5.2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (ABl. EU L 141 S. 73), deren Umsetzung das Änderungsgesetz vom 23.6.2017 diene.

Im Ergebnis komme es für die hier zu treffende Entscheidung nicht mehr darauf an, ob bereits nach § 40 I GmbHG aF die Notwendigkeit bestanden hatte, in die Gesellschafterliste einer GmbH, der eine (namensführende) GbR als Gesellschafterin angehört, auch die Gesellschafter der GbR aufzunehmen.

Praxishinweis

Ist eine GbR Gesellschafterin einer GmbH, darf eine neue Gesellschafterliste nur dann in das Handelsregister aufgenommen werden, wenn darin die Gesellschafter der GbR mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort angegeben sind. Dies gilt nach dem Beschluss des BGH unabhängig vom Datum des Antrags auf Aufnahme in das Handelsregister für sämtliche noch nicht aufgenommenen Gesellschafterlisten. Nicht entschieden ist damit bislang die Frage, welche Angaben bei GmbH-Gesellschaftern in der Rechtsform einer GbR, deren Gesellschafter wiederum eingetragene Gesellschaften sind, in die Liste der Gesellschafter aufzunehmen sind. Wahrscheinlich erscheint, dass insoweit analog § 40 I 2 GmbHG in diesem Fall Firma, Sitz, zuständiges Register und Registernummer des jeweiligen GbR-Gesellschafters anzugeben sind.

Redaktion beck-aktuell, 12. September 2018.