BGH: Haftung des Insolvenzverwalters für Sekundäransprüche des Vertragspartners

InsO § 61

Die Haftung des Insolvenzverwalters für Sekundäransprüche des Vertragspartners der Insolvenzmasse kann regelmäßig nicht auf Schadensersatzansprüche erstreckt werden, deren Ursache nicht in der Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse begründet ist. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, Urteil vom 11.01.2018 - IX ZR 37/17 (OLG Hamburg), BeckRS 2018, 1032

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Dr. Ferdinand Kießner, vereid. Buchprüfer, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 5/2018 vom 02.03.2018

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Sachverhalt

In einem am 1.6.2007 eröffneten Insolvenzverfahren hat der beklagte Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb mehrere Jahre fortgeführt. Im Mai 2010 schlossen die Schuldnerin und die Klägerin einen Beförderungsvertrag, in dem sich die Schuldnerin verpflichtete, im Oktober 2010 1.434 Rinder aus den Vereinigten Staaten in einen Hafen am Schwarzen Meer in der Russischen Föderation zu transportieren. In der Folge kam es zu Differenzen zwischen der Schuldnerin und der Klägerin wegen der Versicherung des vereinbarten Viehtransports. Die Klägerin kündigte im September 2010 den Vertrag mit der Schuldnerin und verfolgte in dem vereinbarten Schiedsverfahren Ansprüche gegen die Schuldnerin, die ihr mit Schiedsspruch vom 30.12.2011 in Höhe von mehreren Millionen US-Dollar zugesprochen wurden. Bereits am 28.7.2011 hatte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit angezeigt.

Mit der gegen den Beklagten persönlich gerichteten Klage hat die Klägerin den Insolvenzverwalter auf Ersatz der im Schiedsverfahren ausgeurteilten Beträge in Anspruch genommen. Die Klage blieb im ersten Rechtszug erfolglos, auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 3.389.721 USD und 169.034 EUR jeweils zzgl. Zinsen zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Insolvenzverwalter sein Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidung

Die Revision des Insolvenzverwalters führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Das Berufungsgericht hatte sein Urteil auf § 61 S. 1 InsO gestützt und ausgeführt, dass entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 61 InsO auch Sekundäransprüche, die ihren Grund in der Masseinsuffizienz hätten, erfasse.

Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben, weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen ist, § 61 InsO umfasse auch Sekundäransprüche, die aufgrund einer nicht auf der Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse beruhenden Rücktrittserklärung des Vertragspartners der Insolvenzmasse kraft Gesetzes entstehen.

Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung, wonach § 61 InsO ausschließlich die Haftung des Insolvenzverwalters für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten regelt. Die Vorschrift enthalte keine insolvenzspezifischen Pflichten für die Zeit nach Begründung einer Verbindlichkeit. Aus ihr ist kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens herzuleiten, der auf erst später eingetretenen Gründen beruht (BGHZ 159, 104 = BeckRS 2004, 05092). Andernfalls träfe den Insolvenzverwalter eine Art Garantiehaftung für die Durchführung von Verträgen mit der Insolvenzmasse. Diese Ausdehnung der Haftung auf alle Arten von Sekundäransprüchen würde die Betriebsfortführung in Insolvenzverfahren erheblich beeinträchtigen. Sie ist mit den Absichten des Gesetzgebers bei Schaffung des § 61 InsO ebenso wie mit der Rechtsprechung des BGH nicht zu vereinbaren. Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben.

Die Sache wurde zurückverwiesen, da das Berufungsgericht andere in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen nicht weiter geprüft hatte.

Praxishinweis

Der Entscheidung des BGH ist uneingeschränkt zuzustimmen. Der BGH stellt zum wiederholten Male klar, dass die Haftung nach § 61 sich ausschließlich darauf bezieht, ob bei Begründung von Masseverbindlichkeiten Fehlverhalten des Insolvenzverwalters vorgelegen habe. Nur auf diesen Zeitpunkt beschränkt sich auch der vom Insolvenzverwalter gegebenenfalls zu führende Entlastungsbeweis. Zeitlich nachgeordnete Entwicklungen können demzufolge eine Haftung nicht mehr begründen.

Auch die Ausdehnung auf Sekundäransprüche, die mit der Masseinsuffizienz nicht direkt im Zusammenhang stehen, ist vom BGH zu Recht abgelehnt worden. Ohne diese Haftungsbeschränkung wäre eine Betriebsfortführung schlechterdings nicht mehr möglich.

Redaktion beck-aktuell, 6. März 2018.