BGH: Voraussetzungen für die Unpfändbarkeit eines Altersvorsorgevertrages

ZPO § 851 I; EStG § 97 1, InsO § 36 I 1

1. Wenn und soweit das in einem Altersvorsorgevertrag im Sinne der §§ 1, 5 AltZertG angesparte Kapital aus gefördertem Altersvorsorgevermögen, geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträgen oder bezahlten Zulagen stammt, ist es auch dann unpfändbar, wenn der Schuldner berechtigt ist, den Altersvorsorgevertrag jederzeit zu kündigen.

2. Die Unpfändbarkeit des angesparten Kapitals eines Altersvorsorgevertrages tritt nur ein, soweit der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, ein Antrag auf eine Zulage (§ 89 EStG) für die entsprechenden Beitragsjahre (§ 88 EStG) bereits gestellt war und die Voraussetzungen für eine Zulage (§§ 83 ff. EStG) vorlagen oder eine Zulage bereits gewährt worden war. (Leitsätze des Gerichts)

BGH, Urteil vom 16.11.2017 - IX ZR 21/17 (LG Stuttgart, AG Stuttgart), BeckRS 2017, 132772

Anmerkung von 
Rechtsanwältin Elke Bäuerle, Fachanwältin für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 3/2018 vom 02.02.2018

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Insolvenzrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Insolvenzrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Insolvenzrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

Die Schuldnerin schloss beim beklagten Versicherungsunternehmen eine sogenannte Riester-Rente mit Vertragsbeginn zum 1.10.2010 ab. Der Vertrag erfüllte die in § 1 III AltZertG genannten Voraussetzungen eines Altersvorsorgevertrages. Nach § 17 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen stand der Schuldnerin das Recht zu, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Es erfolgten Einzahlungen der Schuldnerin in den Jahren 2010 und 2011. Anschließend stellte das beklagte Versicherungsunternehmen den Vertrag auf Antrag der Schuldnerin beitragsfrei. Es ist streitig, ob die Schuldnerin einen Antrag auf Zulage gestellt oder staatliche Zulagen erhalten hat. Ohne Berücksichtigung staatlicher Zulagen betrug der Rückkaufswert 173 EUR.

Am 15.4.2014 eröffnete das AG das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Dieser kündigte den Rentenversicherungsvertrag und forderte das beklagte Versicherungsunternehmen auf, den zunächst mit 602 EUR errechneten Rückkaufswert auszubezahlen. Dies wurde von der Beklagten abgelehnt.

Das zunächst angerufene AG Stuttgart hat die Klage auf Zahlung von 602 EUR abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hin, verurteilte das LG die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 173 EUR. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidung

Die zugelassene Revision führte zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Es erfolgte eine Entscheidung durch Versäumnisurteil, da der Kläger im Verhandlungstermin nicht vertreten war. Dieses beruhte inhaltlich auf einer unbeschränkten Sachprüfung.

Der BGH führt aus, dass das Berufungsgericht zwar zutreffend davon ausgegangen sei, dass dem Kläger ein Kündigungsrecht nur insoweit zustehe, soweit der Rentenversicherungsvertrag dem Insolvenzbeschlag unterliege. Zu Unrecht sei das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass der Rentenversicherungsvertrag nur unter den Voraussetzungen des § 851c ZPO unpfändbar sei.

Vielmehr komme auch eine Unpfändbarkeit nach § 851 I ZPO iVm § 97 EStG in Betracht. Grundsätzlich sind Forderungen gem. § 851 I ZPO nur pfändbar soweit sie übertragbar sind. Ist danach eine Forderung nicht der Pfändung unterworfen, ist sie grundsätzlich auch kein Bestandteil der Insolvenzmasse (BGH, Beschl. v. 22.5.2014 – IX ZB 72/12). Für Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag gelte insoweit nichts anderes. Für diese gelte gem. § 97 1 EStG, dass das nach § 10a EStG oder Abschnitt 11 des EStG geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage nicht übertragbar sind. § 82 EStG bestimme, welche Leistungen als geförderte Altersvorsorgebeiträge anzusehen sind. Dazu gehöre auch der streitgegenständliche Rentenversicherungsvertrag, da dieser gem. § 5 AltZertG zertifiziert ist.

Der BGH hält ausdrücklich fest, dass es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf ankomme, dass der Rentenversicherungsvertrag zusätzlich auch die Anforderungen des § 851c ZPO erfülle. Es ergebe sich bereits aus § 97 1 EStG, dass diese Ansprüche nicht übertragbar sind. Soweit ein Fall des § 97 1 EStG vorliege, gehöre ein Anspruch aus einem Versicherungsvertrag nicht zur Insolvenzmasse gem. § 36 I InsO iVm § 851 I ZPO. Der vom Berufungsgericht vertretenen Gegenauffassung (s. auch Elster ZVI 2013, 369 ff.), dass die Unpfändbarkeit des angesparten Kapitals eines bestehenden Altersvorsorgevertrags außer von § 851 ZPO iVm § 97 1 EStG zusätzlich davon abhänge, dass auch die Voraussetzungen des § 851c ZPO vorliegen, schließt sich der BGH nicht an. Zu Recht begründet der BGH seine Auffassung damit, dass andernfalls die staatliche Förderung dieser Art der Sicherung der Altersversorgung ihr Ziel verfehlen würde, wenn das aus geförderten Altersvorsorgebeiträgen und den entsprechenden Zulagen stammende Kapital pfändbar wäre. Der BGH betont, dass es keine Anhaltspunkte gebe, dass das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26.3.2007 (BGBL I 2007, 368), mit welchem die Vorschrift des § 851c ZPO eingeführt worden ist, die Pfändbarkeit von Altersvorsorgeverträgen iSd § 1 AltZertG gegenüber der bestehenden Regelung in § 851 ZPO, § 97 1 EStG erleichtern sollte. Vielmehr ziele das Gesetz im Gegenteil darauf ab, den Pfändungsschutz für die Altersvorsorge selbständig Tätiger zu verbessern.

Nach der gesetzlichen Wertentscheidung in § 97 1 EStG ist der maßgebliche Aspekt für den Pfändungsschutz jedoch nicht die Förderfähigkeit, sondern die tatsächlich gewährte Förderung.

Der BGH hob daher die Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück, da noch Feststellungen zur tatsächlich gewährten Förderung getroffen werden mussten, sodass die Sache nicht zur Endentscheidung reif war.

Praxishinweis

Der BGH unterstreicht in seiner Entscheidung, dass es bei der Frage des Pfändungsschutzes von Altersvorsorgeverträgen nach dem AltZertG nicht auf die Förderfähigkeit, sondern auf die tatsächlich gewährte Förderung ankommt. Unpfändbar ist das Kapital aus einem Altersvorsorgevertrag gem. § 851 I ZPO, § 97 1 EStG demnach, soweit der Altersvorsorgevertrag im maßgeblichen Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, die Zulage für die entsprechenden Beitragsjahre bereits beantragt war und deren Voraussetzungen vorlagen. Sollte trotz Antrages auf Zulage keine Förderung gewährt oder eine gewährte Zulage vollständig zurückgefordert werden, unterliegt der Altersvorsorgevertrag insoweit ab diesem Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung. Dies ist für Schuldner sowie Insolvenzverwalter gleichermaßen zu beachten.

Redaktion beck-aktuell, 6. Februar 2018.