AG Bamberg: Zulässigkeit der Erzwingungshaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

InsO §§ 36, 287 II; OWiG § 95 II, 96 I Nrn. 2, 4; ZPO §§ 850, 852

1. Die Durchführung eines Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsverfahrens steht der Anordnung von Erzwingungshaft nach § 96 I OWiG nicht per se entgegen. Dem Betroffenen ist auch während eines Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsverfahrens grundsätzlich zuzumuten, offene Geldbußen – auch solche, die aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens herrühren – aus dem ihm verbleibenden Selbstbehalt bzw. aus seinem freien Vermögen in angemessenen Raten zu begleichen.

2. Erzwingungshaft gem. § 96 I OWiG kann auch dann verhängt werden, wenn dem Betroffenen nur unter den Pfändungs- bzw. Haftungsgrenzen der §§ 850-852 ZPO, §§ 36, 287 II InsO liegende Einkünfte zur Verfügung stehen. Von einer Zahlungsunfähigkeit iSd § 95 II, § 96 I Nrn. 2, 4 OWiG ist erst dann auszugehen, wenn es dem Betroffenen unmöglich ist, die Geldbuße unter zumutbaren Bedingungen auch aus pfändungs- und insolvenzfreiem Einkommen abzutragen.

3. Eine etwaige Zahlungsunfähigkeit gem. § 96 I Nr. 2 OWiG muss der Betroffene in jedem Fall auch während eines Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsverfahrens substantiiert vortragen und ggf. nachweisen. (Leitsätze des Verfassers)

AG Bamberg, Beschluss vom 14.09.2017 - 23 OWi 708/17, BeckRS 2017, 129493

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Stefano Buck, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 23/2017 vom 17.11.2017

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Sachverhalt

Gegen den Betroffenen wurde Erzwingungshaft in Höhe von 3 Tagen angeordnet. Er hatte weder die mit Bußgeldbescheid vom 17.2.2016 festgesetzte Geldbuße iHv 100 EUR bezahlt, noch die Zahlungsunfähigkeit dargetan. Der Betroffene wurde darüber belehrt, dass Erzwingungshaft angeordnet werden kann, wenn weder die Geldbuße spätestens 2 Wochen nach Rechtskraft an die zuständige Kasse gezahlt, noch der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift die Zahlungsunfähigkeit dargelegt wird. Dies hat er nicht getan, weswegen Erzwingungshaft angeordnet wurde. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Betroffenen wurde durch Beschluss des LG Bamberg vom 9.10.2017 als unbegründet verworfen.

Entscheidung

Das AG führte aus, dass weder eine Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen iSd § 96 I Nr. 2 OWiG noch Umstände, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben iSd § 96 I Nr. 4 OWiG, erkennbar gewesen seien. Hieran ändere nach vorzugswürdiger Ansicht auch nichts, dass nach Erlass und Rechtskraft des gegenständlichen Bußgeldbescheides vom 17.2.2017 mit Beschluss des AG Bamberg vom 1.8.2016 über das Vermögen des Betroffenen wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.

Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts bedinge, dass der Betroffene selbst bei Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Geldquellen, Einschränkung seiner Lebenshaltungskosten und unter Anspannung sämtlicher finanzieller Erwerbsobliegenheiten nicht in der Lage sei, die Geldbuße ggf. unter Bewilligung von Zahlungserleichterungen zu zahlen, weil er entweder über keine ausreichenden flüssigen Mittel verfüge, er sich diesen Betrag nicht auf andere Weise zu beschaffen vermöge – etwa durch Aufnahme von überobligationsmäßiger Arbeit, den Verkauf von unpfändbaren Gegenständen oder sonstige Einschränkungen seiner Lebenshaltung – oder ihm die Zahlung aufgrund anderer Umstände nicht mehr zugemutet werden könne (vgl. Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2002, § 96, Rdnr. 13 mwN).

Das Gericht teile in diesem Zusammenhang die verbreitete Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass allein die Durchführung eines Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsverfahrens der Anordnung von Erzwingungshaft gem. § 96 I OWiG nicht per se entgegenstehe. Es sei dem Betroffenen auch während eines Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsverfahrens grundsätzlich zuzumuten, offene Geldbußen – auch solche, die aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens herrühren – aus dem ihm verbleibenden Selbstbehalt bzw. aus seinem freien Vermögen in angemessenen Raten zu begleichen.

Erzwingungshaft gem. § 96 I OWiG könne daher auch dann verhängt werden, wenn dem Betroffenen nur unter den Pfändungs- bzw. Haftungsgrenzen der §§ 850852 ZPO, §§ 36, 287 II InsO liegende Einkünfte zur Verfügung stehen. Von Zahlungsunfähigkeit iSd §§ 95 II, 96 I Nrn. 2, 4 OWiG sei erst dann auszugehen, wenn es dem Betroffenen unmöglich sei, die Geldbuße unter zumutbaren Bedingungen auch aus pfändungs- und insolvenzfreiem Einkommen abzutragen. Dabei bleibe selbst das „soziokulturelle“ Existenzminimum nicht völlig unangetastet (dazu zusammenfassend und erhellend: Schuster NZV 2009, 538).

Eine etwaige Zahlungsunfähigkeit gem. § 96 I Nr. 2 OWiG habe der Betroffene mithin in jedem Fall auch während eines Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsverfahrens substantiiert vorzutragen und ggf. nachzuweisen, woran es vorliegend gänzlich fehle.

Zudem komme hinzu, dass die gegenständliche Geldbuße iHv 100 EUR nicht exorbitant sei und der Betroffene offenkundig trotz laufender Insolvenz über finanzielle Mittel verfüge, in hiesiger Sache einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Praxishinweis

Die Erzwingungshaft kann durch Zahlung der Geldbuße abgewendet werden. Andererseits befreit die Verbüßung der Erzwingungshaft nicht von der Verpflichtung, die Geldbuße zu bezahlen. Hierauf wies das AG in der Entscheidung nochmals ausdrücklich hin.

Geldstrafen und die in diesen in § 39 I Nr. 3 InsO gleichgestellten Verbindlichkeiten sind von der Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 302 Nr. 2 InsO im Übrigen ausgenommen.

Redaktion beck-aktuell, 21. November 2017.