EuGH: Arbeitnehmerschutz bei Betriebsübergängen in Form des „Pre-pack“ im Vordergrund

RL 2001/23/EG Art. 3 bis 5

Findet im Rahmen einer Unternehmenssanierung ein „Pre-pack“ in der Ausgestaltung statt, dass der Übergang eines Unternehmens vor der Konkurseröffnung vorbereitet und unmittelbar danach vollzogen wird mit Hilfe eines vom Gericht bestellten Verwalters in spe, so finden dennoch die Schutzvorschriften zu Gunsten der Arbeitnehmer zum Betriebsübergang Anwendung. (Leitsatz der Verfasserin)

EuGH, Urteil vom 22.06.2017 - C-126/16, BeckRS 2017, 113943

Anmerkung von
Rechtsanwältin Elisa Fiona Freund, Master Droit Européen – spécialité juriste franco-allemand, Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 14/2017 vom 14.7.2017

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Sachverhalt

Die Estro Groep BV (Estro-Gruppe) war das größte Unternehmen für Kinderbetreuung in den Niederlanden. Sie unterhielt etwa 380 Einrichtungen und beschäftigte rund 3.600 Arbeitnehmer. Aufgrund der absehbaren Zahlungsunfähigkeit arbeitete sie einen Plan aus zum Neustart eines wesentlichen Teils der Estro-Gruppe. Dieser Neustart sollte auf der Grundlage erfolgen, dass 342 Einrichtungen von 380 wiedereröffnet, etwa 2.500 Arbeitsplätze erhalten und die Dienstleistungen in allen Einrichtungen im Juli 2014 fortgeführt werden. Dazu nahm die Estro-Gruppe mit H.I.G. Capital, der Schwesterngesellschaft ihres Hauptgesellschafters, als potentiellem Erwerber Kontakt auf.

Am 5.6.2014 beantragte die Estro-Gruppe bei der Rechtbank (Gericht) Amsterdam die Bestellung des vorläufigen Verwalters. Dieser wurde am 10.6.2014 bestellt. Zur Vorbereitung des Verkaufs gründete der vorläufige Verwalter am 20.6.2014 Smallsteps, die im Auftrag von H.I.G. Capital einen Großteil der Kindertagesstätten der Estro-Gruppe übernehmen sollte. Am 5.7.2014 wurde der Konkurs über das Vermögen der Estro-Gruppe eröffnet. Am Tag der Eröffnung wurde eine Verkaufsvereinbarung (Pre-pack) zwischen dem Verwalter und Smallsteps unterzeichnet, der zufolge letztere das Unternehmen mit rund 250 Einrichtungen der Estro-Gruppe erwarb und sich verpflichtete, etwa 2.600 Beschäftigten der Estro-Gruppe einen Arbeitsplatz anzubieten. Am 7.7.2014 entließ der Verwalter alle Arbeitnehmer der Estro-Gruppe. Rund 2.600 Arbeitnehmern wurde von Smallsteps ein neuer Arbeitsvertrag angeboten; mehr als 1.000 wurden letztlich entlassen.

Die Federatie Nederlandse Vakvereniging (im Folgenden FNV), ein niederländischer Gewerkschaftsverband, und vier weitere Mitklägerinnen, die in von Smallsteps übernommenen Einrichtungen tätig waren, denen jedoch nach dem Konkurs keine neuen Arbeitsverträge angeboten wurden, haben daraufhin Klage erhoben. Sie beantragten in erster Linie festzustellen, dass die RL 2001/23/EG auf das zwischen der Estro-Gruppe und Smallsteps vereinbarte Pre-pack anwendbar und somit davon auszugehen ist, dass die erwähnten Mitklägerinnen nun automatisch in den Dienst von Smallsteps zu unveränderten Arbeitsbedingungen getreten seien.

Die Rechtbank (Gericht) Amsterdam setzte das Verfahren aus und befasste den EuGH mit Fragen der Auslegung der RL 2001/23/EG. Insbesondere ging es dem vorlegenden Gericht darum, ob der in Art. 3 und 4 RL 2001/23/EG gewährleistete Schutz der Arbeitnehmer bei Betriebsübergängen bei einer Vorgehensweise wie dem Pre-pack-Verfahren gegeben ist oder ob die Ausnahmeregelung des Art. 5 I RL 2001/23/EG hier eingreift.

Entscheidung

Nach Ansicht des EuGH finden die Schutzvorschriften der RL 2001/23/EG auf den vorgelegten Sachverhalt Anwendung, da beim Pre-pack keine Ausnahme im Sinne der Richtlinie gegeben ist. Der EuGH stellt zunächst klar, dass die RL 2001/23/EG dem Grundsatz nach auf den Schutz der Arbeitnehmer bei Betriebsübergängen abzielt, insbesondere dadurch, dass sie die Wahrung ihrer Ansprüche bei einem Inhaberwechsel gewährleistet. Art. 4 I RL 2001/23/EG schützt die Arbeitnehmer vor jeder Kündigung, die vom Veräußerer oder vom Erwerber allein aufgrund des Übergangs vorgenommen wird.

Als Ausnahme hiervon sieht Art. 5 I RL 2001/23/EG vor, dass diese Schutzregelung nicht für Übergänge von Unternehmen gilt, die unter folgenden Voraussetzungen stattfinden: Gegen den Veräußerer muss ein Konkursverfahren eröffnet sein unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle zum Zwecke der Auflösung des Vermögens des Veräußerers.

Zwar kommt der EuGH in seiner Auslegung zum Ergebnis, dass das in Rede stehende Pre-pack als einheitlicher Vorgang betrachtet unter den Begriff des „Konkursverfahrens“ subsumiert werden kann. Die weiteren Voraussetzungen sieht das Gericht jedoch nicht als erfüllt an.

Art. 5 I RL 2001/23/EG verlangt, dass das Konkursverfahren zum Zwecke der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde. Dies war abzugrenzen vom Ziel der Fortführung der Geschäftstätigkeit. Im Ergebnis dient das Pre-pack zur Vorbereitung der Übertragung eines Unternehmens, um einen schnellen Neustart bestandsfähiger Unternehmenseinheiten zu ermöglichen sowie Unternehmenswerte und Arbeitsplätze zu erhalten. Letztlich ist das primäre Ziel des Pre-pack nicht die Liquidation, auch wenn die Maximierung der Befriedigung der Gläubiger sekundär mitverfolgt wird, sondern die Fortführung. Daher kann eine Rechtlosstellung der betroffenen Arbeitnehmer weder aus wirtschaftlichen noch aus sozialen Gesichtspunkten gerechtfertigt werden.

Zudem ist im vorliegenden Fall auch die dritte Voraussetzung nicht gegeben, da der vorläufige Verwalter, aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage im niederländischen Recht, nicht der Aufsicht durch eine öffentliche Stelle unterliegt. Zwar wird dieser vom Gericht auf Antrag des insolventen Unternehmens bestellt, formell stehen ihm aber keine Befugnisse zu. Dies ist insbesondere der Fall, da der Verwalter in spe die Veräußerung des Unternehmens bereits im Vorfeld der Konkurseröffnung im Wesentlichen vorbereitet.

Praxishinweis

Das Urteil des EuGH bestärkt den Arbeitnehmerschutz bei Betriebsübergängen. Dies entspricht der bisherigen Entwicklung in der Rechtsprechung des EuGH. Für Unternehmen in der Insolvenz bedeutet dies jedoch, dass im Rahmen der Restrukturierung hohe Voraussetzungen zu beachten sind. Denn Arbeitnehmer müssen im Falle des Pre-pack nun wohl übernommen werden.

Das Pre-pack-Verfahren ist an sich nicht unumstritten. Einerseits wird es als attraktive Lösung gesehen, Betriebsvermögen und Arbeitsplätze in gewissem Umfang zu erhalten. Andererseits sehen gerade Arbeits- und Insolvenzrechtler darin die Gefahr der Umgehung der Schutzvorschriften für Gläubiger und Arbeitnehmer. Zudem fehlt für dieses Verfahren in den Niederlanden die gesetzliche Grundlage. Im Gegensatz zu Deutschland, haben die Niederlande die Ausnahme der Anwendung der Schutzvorschriften zum Arbeitnehmerschutz bei Betriebsübergängen im Falle der Insolvenz aber kodifiziert.

Mit der Entscheidung zur Vorlage durch das niederländische Gericht, konnte der EuGH den Arbeitnehmerschutz im Rahmen des Pre-pack in den Vordergrund rücken. Ob damit jedoch Rechtsklarheit geschaffen wurde, ist fraglich. Aufgrund der sehr speziellen Sachverhaltskonstellation lässt sich nicht prophezeien, ob es sich bei dieser Entscheidung des EuGH um eine Grundsatzentscheidung zum Pre-pack handelt. Ferner stellt sich zum einen die Frage, wann die Ausnahmeregelung des Art. 5 I RL 2001/23/EG jemals greift. Zum anderen lässt das Urteil offen, wie zu beurteilen ist, ob das primäre Ziel eines Pre-pack die Unternehmensfortführung oder die Auflösung, respektive die Erlösmaximierung ist bzw. ob letzteres überhaupt die primäre Zielsetzung sein kann. In Anbetracht der Schlussanträge des Generalanwalts wird der EuGH seine Haltung zum Arbeitnehmerschutz wohl aber selbst dann aufrechterhalten, wenn die Zielsetzung auf Liquidation gerichtet ist. Denn Kriterium für die Anwendbarkeit der RL 2001/23/EG ist nicht nur die Zielsetzung des Verfahrens, sondern auch dessen Ausgestaltung. Solange die Ausgestaltung des Gesamtkonzeptes auf die Wahrung der Kontinuität des Betriebs ausgerichtet ist, plädieren sowohl der Generalanwalt als auch der EuGH für den Arbeitnehmerschutz.

Redaktion beck-aktuell, 19. Juli 2017.