BGH: Vortrag des Schuldners zu einem Versagungsantrag nach dem Schlusstermin

InsO §§ 289, 290 II aF

Das Insolvenzgericht darf Vortrag des Schuldners zu einem Versagungsantrag nicht präkludieren, den dieser nach dem Schlusstermin innerhalb eines ihm gewährten Schriftsatznachlasses gehalten hat. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, Beschluss vom 27.4.2017 - IX ZB 80/16 (LG Memmingen), BeckRS 2017, 111484

Anmerkung von

Rechtsanwalt Stefano Buck, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 12/2017 vom 15.6.2017

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Sachverhalt

Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen Antrag – verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung – am 23.3.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der weitere Beteiligte zu 1 wurde zum Treuhänder bestellt. Der weitere Beteiligte zu 2 (künftig: Gläubiger) meldete Steuerforderungen iHv rund 580.000 EUR an, die zur Tabelle festgestellt wurden. Am 10.6.2015 wurde der Schlusstermin durchgeführt, bei dem sich der in Haft befindliche Schuldner durch seinen Anwalt vertreten ließ.

Im Schlusstermin hat der Gläubiger unter Bezugnahme auf Berichte des Treuhänders beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuldner in seinen Erklärungen bei Antragstellung und auch auf Nachfrage des Treuhänders eine Motoryacht und einen PKW Mercedes-Benz CLK verschwiegen habe. Der Anwalt des Schuldners hat die Vorwürfe vorläufig bestritten, Abweisung des Versagensantrags beantragt und weitere Ausführungen nach Akteneinsicht und Rücksprache mit dem inhaftierten Schuldner angekündigt und hierfür beantragt, ihm eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren.

Im Anschluss sind dem Schuldner der schriftliche Versagensantrag und die Niederschrift vom Schlusstermin zugestellt und ist ihm eine Frist gesetzt worden, zu dem Versagensantrag Stellung zu nehmen. Weiter hat er in die Insolvenzakte Einsicht nehmen können.

Nach Eingang der Stellungnahme des Schuldners hat das Insolvenzgericht am 17.5.2016 die Restschuldbefreiung versagt. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel des Schuldners zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Letzterer hatte in der Sache keinen Erfolg.

Entscheidung

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Beschwerdegerichts führt der BGH aus, dass dieses den Versagungsantrag im Ergebnis für zulässig und begründet erachtet habe. Dem Schuldner sei nach § 290 I Nr. 5 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er es zumindest bedingt vorsätzlich unterlassen habe, sowohl in seinen Vermögensverzeichnissen als auch anlässlich einer Besprechung mit dem Treuhänder am 1.4.2010 offensichtlich anfechtungsrelevante Umstände im Zusammenhang mit der Übertragung einer Motoryacht im Wert von mindestens 19.000 EUR und der Übertragung eines PKW Mercedes-Benz CLK im Wert von mindestens 7.500 EUR, geschehen jeweils kurz vor Insolvenzantragstellung, anzugeben.

Allerdings hätte das Beschwerdegericht das Bestreiten des Schuldners im Schlusstermin und seinen nach dem Schlusstermin gehaltenen Vortrag nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Denn sein Bestreiten im Schlusstermin sei – zumindest bezogen auf die Motoryacht – nicht unsubstanziiert gewesen, weil der schuldnerische Verfahrensbevollmächtigte konkludent auf seinen Schriftsatz vom 2.3.2011 Bezug genommen habe. Ebenso wenig habe das Beschwerdegericht den Vortrag, den der Schuldner in der vom Insolvenzgericht gewährten Stellungnahmefrist gehalten habe, als verspätet zurückweisen dürfen. Dadurch habe es den Grundsätzen eines fairen Verfahrens zuwider gehandelt und den Schuldner in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Insolvenzgericht habe bei dem Anwalt des Schuldners das Vertrauen geweckt, es werde dem Schuldner Gelegenheit geben, sich zu den Versagensanträgen nachträglich zu äußern. Denn es sei den Anträgen des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners auf Akteneinsicht und auf Schriftsatznachlass, um mit dem inhaftierten Schuldner Rücksprache zu nehmen, nicht entgegengetreten. Dadurch habe es verhindert, dass dieser im Schlusstermin zu den Versagensanträgen ergänzend vorgetragen und selbst auf seine Stellungnahme im Insolvenzverfahren Bezug genommen habe (vgl. BverfGE 84, 188 [190] = BeckRS 9998, 165593).

Im Ergebnis habe das Beschwerdegericht die Restschuldbefreiung allerdings mit Recht versagt, auch wenn das Bestreiten des Schuldners als erheblich angesehen und sein Vortrag in dem Schriftsatz vom 2.3.2011 und im nachgelassenen Schriftsatz berücksichtigt werde.

Praxishinweis

Nach einer rechtskräftigen Versagung der Restschuldbefreiung können die Insolvenzgläubiger sofort gegen den Schuldner aus der Eintragung in die Tabelle vollstrecken. § 294 I InsO steht dem nicht mehr entgegen, vgl. § 299 InsO (BGH NZI 2007, 670 mAnm Lang FD-InsR 2007, 241898). In einem solchen Fall kann der Schuldner dann einen neuen Insolvenzantrag stellen, wenn zumindest ein neuer Gläubiger hinzugetreten ist (BGH NZI 2008, 45 mAnm Lang FD-InsR 2007, 248558). Andernfalls fehlt dem Antrag das Rechtsschutzinteresse. Zu beachten ist jedoch die nach § 287a II Nr. 1 InsO bestehende fünfjährige Sperrfrist betreffend die Stellung eines Restschuldbefreiungsantrages. Aufgrund dessen macht die isolierte Stellung eines Insolvenzantrages auch bei Hinzutreten eines weiteren, bislang nicht aufgeführten Gläubigers wenig Sinn.

Redaktion beck-aktuell, 22. Juni 2017.