BGH: Entschädigungen für Zeitversäumnisse ersetzen das Arbeitseinkommen und sind pfändbar

InsO § 36 I 2, ZPO §§ 850i, 850a 3 Fall 1

Eine unpfändbare Aufwandsentschädigung liegt nur dann vor, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Die Darlegungslast liegt beim Schuldner. Soll die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden, liegt keine Aufwandsentschädigung vor. (Leitsatz der Verfasserin)

BGH, Beschluss vom 06.04.2017 - IX ZB 40/16 (LG Würzburg), BeckRS 2017, 108471

Anmerkung von

Rechtsanwältin Elke Bäuerle, Fachanwältin für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH 

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 11/2017 vom 2.6.2017

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Sachverhalt

Der Schuldner erhält vorgezogenes Altersruhegeld iHv monatlich 2.544 EUR und erhält als Pharmazierat im Rahmen der staatlichen Apothekenüberwachung sog Aufwandsentschädigungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit als Sachverständiger. Die Insolvenzverwalterin zieht aus dem Altersruhegeld den sich bei Berücksichtigung einer hälftigen Unterhaltspflicht ergebenden pfändbaren Teil zur Insolvenzmasse. Ebenfalls versucht sie die dem Schuldner ausbezahlten Aufwandsentschädigungen für seine ehrenamtliche Tätigkeit als Sachverständiger zur Masse zu ziehen. Der Schuldner hat beantragt, die ab Insolvenzeröffnung an ihn geleisteten Aufwandsentschädigungen nach § 850i ZPO pfändungsfrei zu belassen. Hilfsweise beantragte er, zur Berechnung des nach § 850c ZPO pfändbaren Teils des Einkommens gem. § 850e Nr. 2, Nr. 2a ZPO mit Wirkung ab Insolvenzeröffnung die Altersbezüge und die Einnahmen aus der ehrenamtlichen Pharmazieratstätigkeit im monatlichen Durchschnitt zusammenzurechnen. Das Insolvenzgericht hat den Hauptantrag abgelehnt und dem Hilfsantrag entsprochen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Schuldner verfolgt mit der Rechtsbeschwerde das Ziel, dass ihm sämtliche Einnahmen aus seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Pharmazierat pfandfrei belassen werden.

Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners hat teilweise Erfolg. Der BGH bestätigte die Entscheidung des Beschwerdegerichts insoweit, dass die vom Schuldner bezogenen Vergütungen für Regelbesichtigungen und Kurzbesuche im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Pharmazierat bei der staatlichen Apothekenüberwachung und Zahlungen für die damit verbundenen Zeitversäumnisse nicht unter § 850a Nr. 3 ZPO fallen.

Der BGH hält fest, dass Einkünfte, die der selbständig tätige Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erziele, in vollem Umfang ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse gehören. Der Schuldner kann nur gem. § 36 I 3 InsO, § 850i I ZPO beantragen, dass ihm von seinen gegen Dritten erzielten Einkünften ein pfandfreier Betrag belassen wird. Dabei ist dem Schuldner auf Antrag neben den Betriebsausgaben so viel zu belassen, wie er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt benötigt, aber nicht mehr, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. § 850i I ZPO verweist insoweit auf die Pfändungsvorschriften der §§ 850 ff. ZPO. Das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht setzt den dem Schuldner zu belassenden Betrag unter Beachtung der §§ 850a ff. ZPO individuell fest (BGH, NZI 2017, 773; Buck in: FD-InsR 2014, 360224). Bei den Einnahmen des Schuldners als Sachverständiger im Rahmen der Apothekenüberwachung nach § 64 III 2 AMG iVm Art. 5 V 1 und 2 GDVG (BY) handelt es sich nach der zutreffenden Einordnung des BGH um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die der Schuldner nicht in Vollzeit ausübt.

Nach § 850a Nr. 3 ZPO sind u. a. Aufwandsentschädigungen unpfändbar, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Aufwandsentschädigungen stellen kein Entgelt für eine Arbeitsleistung dar, sondern ersetzen tatsächlich entstandene Auslagen, für die der Empfänger der Vergütung bereits seine Gegenleistung aus seinem Vermögen erbracht hat oder noch erbringen muss. Der Schuldner soll davor geschützt werden, dass ihm der Gegenwert für seine tatsächlichen Aufwendungen durch die Pfändung nochmal entzogen wird und ihm die Fortsetzung seiner Tätigkeit unmöglich gemacht wird, da er die dafür erforderlichen Auslagen nicht mehr aufbringen kann (BGH, NJW 1986, 2362). Die Aufwandsentschädigungen werden mithin für Aufwendungen bezahlt, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit notwendig werden. Keine Aufwandsentschädigung liegt im Sinne der Regelung vor, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll. Es ist unerheblich, wie die Zahlung in der Abrechnung bezeichnet wird. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung die Zahlung bezweckt, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen.

Der Schuldner erstellt im Rahmen der staatlichen Apothekenüberwachung ehrenamtlich als Pharmazierat Sachverständigengutachten und erhält dafür Aufwandsentschädigungen nach Art. 5 V 4 GDVG. Auch Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit unterfallen dem § 850a Nr. 3 ZPO, soweit sie den Mehraufwand ausgleichen. Die Mehraufwandsentschädigung soll die geldlichen und sonstigen Aufwendungen abdecken, zu denen der ehrenamtlich Tätige für eigene Zwecke, aber dem im Interesse der Wahrnehmung der ehrenamtlichen Funktion, abverlangt werden.

Danach ist bei Einkünften aus ehrenamtlicher Tätigkeit zu entscheiden, ob ein tatsächlich entstandener Aufwand abgegolten oder ein Verdienstausfall ausgeglichen werden soll. So sind Ansprüche auf Ersatz der Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, der Auslagen für die Reisevorbereitung, der Telefon- und Bürokosten unpfändbar iSv § 850a Nr. 3 Fall 1 ZPO. Erfolgte die Zahlung jedoch als Entschädigung für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall, so entschädigen diese Zahlungen den Schuldner dafür, dass er in der Zeit, in der er ehrenamtlich tätig ist, seine Arbeitskraft nicht gewinnbringend einsetzen kann. Diese Zahlungen ersetzen damit das Arbeitseinkommen und sind pfändbar. Ist die Aufwandsentschädigung so hoch, dass der Entgeltcharakter im Vordergrund steht, besteht ebenfalls keine Unpfändbarkeit (Meller-Hannich in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 850a Rn. 17).

Der BGH entschied, dass es dem Schuldner obliege darzulegen, ob durch die von der Insolvenzverwalterin für die Masse begehrten Zahlungen tatsächlich entstandener Aufwand abgegolten wird. Im vom BGH entschiedenen Fall fehlte diese Darlegung und Differenzierung in Zahlungen für tatsächlich entstandene Reisekosten und Zahlungen zum Ausgleich der Zeitversäumnis für die Apothekenbesichtigungen und Kurzbesuche, weswegen der BGH in der Sache nicht selbst entscheiden konnte.

Der BGH bemängelte jedoch, dass das Beschwerdegericht übersehen habe, dass beim Schuldner, der aufgrund seines Alters nicht mehr erwerbspflichtig sei und ein Altersruhegeld in einer Höhe beziehe, das über dem Pfändungsfreibetrag liegt, die Schutzvorschrift des § 850a Nr. 1 ZPO entsprechende Anwendung findet (BGH, NZI 2014, 773). Sinn und Zweck des § 850a Nr. 1 ZPO ist es, dem Schuldner die Sinnhaftigkeit einer überobligatorischen Tätigkeit wirtschaftlich erkennbar zu machen. Der Schuldner soll motiviert werden, über seine eigenen Einnahmen hinaus zu seinem eigenen und zum Wohle der Gläubiger Einkünfte zu erzielen. Diese Motivation fehlt, wenn der Schuldner die gesamte Vergütung für die Mehrarbeit an seine Gläubiger abgeben muss. Vielmehr ist eine angemessene Aufteilung der Einnahmen aus der überobligatorischen Tätigkeit zwischen Schuldner und Insolvenzverwalter erforderlich. Dies ist eine wertende Entscheidung des Insolvenzgerichts als Vollstreckungsgerichts gem. § 36 I 2 InsO, § 850i I ZPO, ob und wie die Pfändungsvorschriften der §§ 850 ff. ZPO unter Abwägung der Belange von Schuldner und Gläubiger zur Anwendung kommen (BGH, NZI 2014, 773). Da eine solche Abwägung bislang nicht erfolgt war, hat der BGH den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache direkt an das Insolvenzgericht zurückverwiesen, § 572 ZPO analog.

Praxishinweis

Bei Zahlungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit ist vom Schuldner darauf hinzuwirken, dass der Auszahlende bei der Abrechnung zwischen Zahlungen auf Auslagen und Zahlungen für die Vornahme der ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Zeitversäumnisse differenziert. Da die Darlegungslast beim Schuldner liegt, ist es seine eigene Obliegenheit auf plausible nachvollziehbare Abrechnungen für seine ehrenamtliche Tätigkeit hinzuwirken.

Redaktion beck-aktuell, 12. Juni 2017.