BGH: Haftung des Insolvenzverwalters für unternehmerische Fehlentscheidungen

InsO § 60

1. Ob der Insolvenzverwalter für eine unternehmerische Fehlentscheidung haftet, ist am Insolvenzzweck der bestmöglichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger unter Berücksichtigung der von den Insolvenzgläubigern getroffenen Verfahrensentscheidungen zu messen.

2. Der Insolvenzverwalter darf keine Geschäftschance persönlich nutzen, die aufgrund der Umstände des jeweiligen Falles dem von ihm verwalteten Schuldnerunternehmen zuzuordnen ist (Leitsätze des Gerichts).

BGH, Urteil vom 16.03.2017 - IX ZR 253/15 (OLG Köln), BeckRS 2017, 106319

Anmerkung von

Rechtsanwalt Dr. Ferdinand Kießner, vereid. Buchprüfer, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH 

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 09/2017 vom 05.05.2017

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Sachverhalt

Der Kläger ist seit 2011 Insolvenzverwalter in einem bereits am 1.1.2000 eröffneten Verfahren über das Vermögen einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft. Er nimmt seinen Vorgänger im Amt des Insolvenzverwalters auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Schuldnerin hatte vor der Insolvenz aus einer in ihrem Eigentum stehenden Wohnungseigentumsanlage einzelne Wohnungen veräußert, unter anderem auch die Wohnung Nr. 24 zu einem Kaufpreis von 70.000 DM. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens war die Schuldnerin Eigentümerin der meisten Wohnungen – bis auf drei, die sie veräußert hatte – sowie Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage.

Im Jahre 2008 wollten die Käufer der Wohnung Nr. 24 ihre Wohnung veräußern. Sie wandten sich an den Geschäftsführer der Schuldnerin, der noch für die Insolvenzverwaltung tätig war. Es wurde ein Vertragsentwurf erstellt, der den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter als Käufer auswies. Im Ergebnis kaufte jedoch der Beklagte persönlich mit notariellem Vertrag vom 17.12.2008 die Wohnung zu einem Kaufpreis von 3.000 EUR.

Mit Wirkung zum 1.12.2013 veräußerte der Kläger als dem Beklagten nachfolgender Insolvenzverwalter den gesamten Immobilienbestand der Schuldnerin. Die Erwerberin wandte sich auch an den Beklagten und unterbreitete ihm ein Angebot, nach welchem sie die Wohnung zu einem Preis von 45.000 EUR ankaufen wollte.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Übertragung der Wohnung Zug um Zug gegen Zahlung von 3.000 EUR verlangt, hilfsweise Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 42.000 EUR. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.

Entscheidung

Der BGH hat die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Das OLG hatte eine Haftung des Insolvenzverwalters verneint, da eine Verpflichtung des Beklagten, die Wohnung für die Masse zu erwerben, nicht bestanden habe. Dem tritt der BGH aus überzeugenden Gründen entschieden entgegen.

Der BGH stellt zunächst klar, dass es zu den Pflichten des Insolvenzverwalters gehört, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu bewahren und ordnungsgemäß zu verwalten (BGH WM 2016, 617 = BeckRS 2016, 05553 mAnm Baumert FD-InsR 2016, 377690). Diese Pflicht habe sich am gesetzlichen Leitbild des ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters auszurichten, welches an die handels- und gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltsanforderungen angelehnt sei, aber den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens Rechnung zu tragen habe (BGH WM 2014, 1434). Zur Masseverwaltungspflicht gehört danach auch ein allgemeines Wertmehrungsgebot.

Im vorliegenden Verfahren sei dem Beklagten eine Wohnung angeboten worden, die einen Wert von 45.000 EUR hatte, die aber nur einen Bruchteil dieses Werts kosten sollte und schließlich zu einem Preis von 3.000 EUR verkauft worden ist. Die Wohnung lag in einer Eigentumsanlage, in welcher der Insolvenzschuldnerin bis auf drei Wohnungen sämtliche Wohnungen gehörten. Die Schuldnerin war zugleich die Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage und hat die Wohnung auch verwaltet, nachdem der Beklagte sie persönlich erworben hatte. Die Wohnung wurde daraufhin zu einem Preis von 214 EUR netto im Monat vermietet.

Nach alldem handelt es sich um ein Geschäft, welches die Masse ohne sonderlichen Aufwand und ohne großes Risiko erheblich vermehrt hätte. Auch unter Berücksichtigung eines weiten Ermessensspielraums sei die Entscheidung des Beklagten, die Wohnung zu dem von ihm gezahlten Preis nicht für die Masse zu erwerben, mit einer ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwaltung nicht zu vereinbaren.

Praxishinweis

Die Entscheidung legt Grundsätze fest, die für professionelle Insolvenzverwalter eigentlich selbstverständlich sein sollten. Bereits die Berufsgrundsätze der Insolvenzverwalter aus dem Jahre 2006 enthielten ein Verbot für Insolvenzverwalter und ihnen nahestehende Personen, zur Insolvenzmasse gehörende Vermögensgegenstände oder Rechte selbst oder durch Dritte zu erwerben. Ein ausdrückliches Gebot, für die Masse günstige Geschäftschancen auch tatsächlich wahrzunehmen, enthielten sie naturgemäß nicht, da dies dem Ermessen des Insolvenzverwalters zur bestmöglichen Verwertung der Masse überantwortet blieb. Entsprechend sieht der BGH in seiner Entscheidung den Insolvenzverwalter auch nicht verpflichtet, jede für die Masse günstige Geschäftschance ausnutzen zu müssen. Er definiert jedoch ein eigentlich selbstverständliches Gebot, derartig günstige Geschäftschancen für die Masse nicht und stattdessen für sich persönlich zu nutzen. Dass sowohl LG als auch OLG in diesem auf den ersten Blick deutlich erkennbaren Fehlverfahren des Insolvenzverwalters keinen Haftungstatbestand sahen, muss allerdings verwundern. Die überwiegende Mehrheit der Insolvenzverwalter wird die Entscheidung des BGH daher als offensichtlich notwendige Klarstellung begrüßen.

Redaktion beck-aktuell, 11. Mai 2017.