BGH: Ablehnung des Antrages auf Berichtigung der Insolvenztabelle nur mit Rechtspflegererinnerung anfechtbar

InsO § 4; ZPO §§ 164, 319; RPflG § 11 II

Die Ablehnung des Antrags auf Berichtigung der Insolvenztabelle ist nur mit der befristeten Rechtspflegererinnerung und nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. (Leitsatz des Gerichtes)

BGH, Beschluss vom 24.11.2016 - IX ZB 4/15 (LG Kassel), BeckRS 2016, 113543

Anmerkung von

Rechtsanwalt Tobias Hirte, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 04/2017 vom 24.02.2017

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Sachverhalt

Die Beteiligte meldete eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Tabelle an. Die Forderung war durch beigefügtes Versäumnisurteil tituliert, in dem der Deliktscharakter festgestellt war. Der Insolvenzverwalter trug die Forderung zwar in die Tabelle ein, übersah jedoch die rechtliche Qualifizierung. Nach Aufhebung des Verfahrens und Ablauf der Wohlverhaltensperiode wurde dem Schuldner rechtskräftig Restschuldbefreiung erteilt. Die Beteiligte beantragte sodann die Berichtigung der Insolvenztabelle. Die Rechtspflegerin wies den Antrag zurück. Auf sofortige Beschwerde der Beteiligten berichtigte das LG die Tabelle antragsgemäß. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrte der Schuldner die Aufhebung der Entscheidung des LG und die Zurückweisung des Berichtigungsantrags, was ohne Erfolg blieb.

Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde wird vom BGH als unzulässig betrachtet, weil die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Tabellenberichtigung unstatthaft gewesen sei. Denn gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts habe nur die Erinnerung nach § 11 II 1 RPflG stattgefunden. Nachdem der Erinnerung nicht abgeholfen worden sei, hätte die Sache gem. § 11 II 3 RPflG dem Insolvenzrichter vorgelegt werden müssen. Das LG habe daher in der Sache nicht entscheiden dürfen, sondern an das Insolvenzgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückgeben müssen. Dieser Verfahrensfehler könne im Rechtsbeschwerdeverfahren allerdings nicht korrigiert werden. Im Einzelnen:

Bei einer nachträglichen Berichtigung der Insolvenztabelle komme gerade nicht gem. § 6 I InsO die sofortige Beschwerde als Rechtsmittel in Betracht (BGH BeckRS 2011, 24834 mAnm Specovius FD-InsR 2011, 324801). Die sofortige Beschwerde sei (analog) § 319 I, III Alt. 2 ZPO nur statthaft, wenn das Insolvenzgericht eine Berichtigung ausgesprochen hätte. Die Berichtigung der Tabelle war allerdings in der streitgegenständlichen Sache zurückgewiesen worden.

Zwar ist anerkannt (BGH BeckRS 2016, 03680 mAnm Baumert FD-InsR 2016, 376664), dass eine Rechtsbeschwerde statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht im Falle einer nicht anfechtbaren Entscheidung eine für den Beschwerdeführer unanfechtbare Entscheidung auf dessen sofortige Beschwerde hin gleichwohl geändert und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, sofern für den Rechtsbeschwerdeführer gegen eine erstinstanzlich Entscheidung die sofortige Beschwerde statthaft gewesen wäre. Diese Ausnahme liege allerdings nicht vor.

Eine Berichtigung der Insolvenztabelle erfolge ausschließlich nach § 164 ZPO. Unrichtige Eintragungen in die Tabelle können sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag berichtigt werden ((BGH BeckRS 2011, 24834 mAnm Specovius FD-InsR 2011, 324801). Das Insolvenzgericht beurkunde lediglich Erklärungen des Verwalters, der Insolvenzgläubiger und des Schuldners, ohne hierzu eine Entscheidung zu fällen. Werde die Berichtigung auf § 174 ZPO gestützt, scheide daher eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung der Tabelle aus (BGH BeckRS 2004, 08039). Es fehle an der gesetzlichen Kompetenz des Beschwerdegerichts, ein Protokoll der unteren Instanz zu berichtigen.

Praxishinweis

Mit der Entscheidung herrscht für die Praxis insofern Klarheit, als Untergerichte zum Teil abweichende Auffassungen vertreten hatten. Für die Praxis ist für (vermeintlich) fehlerhafte Insolvenztabellen nunmehr klargestellt, dass Eintragungen der Rechtspfleger/innen auch auf Antrag berichtigt werden können. Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Antrags auf Berichtigung ist die sofortige Beschwerde nach § 11 Ii 1 RPflG, über welche der Richter nach Vorlage abschließend entscheidet.

Redaktion beck-aktuell, 27. Februar 2017.