BAG: Kein Urlaub in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

BUrlG §§ 3, 7

Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu.

BAG, Urteil vom 24.09.2019 - 9 AZR 481/18 (LAG Düsseldorf)

Anmerkung von
RA Dr. Christian Arnold, LL.M. (Yale), Gleiss Lutz, Stuttgart

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 41/2019 vom 17.10.2019

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Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten bis 30.11.2014 in Vollzeit beschäftigt. Mit Wirkung ab 01.12.2014 vereinbarten die Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte. Nach dem Blockmodell war der Kläger zunächst bis 31.03.2016 im bisherigen Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet und anschließend bis zum 31.07.2017 freigestellt. Während der Altersteilzeit erhielt der Kläger ein auf der Grundlage der reduzierten Arbeitszeit berechnetes Gehalt zzgl. Aufstockungsbeträge. Der Urlaubsanspruch des Klägers belief sich auf 30 Arbeitstage pro Jahr. Im Jahr 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger acht Urlaubstage. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe für die Freistellungsphase der Altersteilzeit ein Urlaubsanspruch von insgesamt 52 Urlaubstagen zu. ArbG und LAG wiesen die Klage ab.

Entscheidung

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des BAG steht dem Kläger kein weiterer Urlaubsanspruch für die Freistellungsphase der Altersteilzeit zu.

Das BAG geht zunächst von § 3 I BUrlG aus, wonach sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei gleichmäßiger Verteilung der Arbeit auf sechs Tage pro Woche auf 24 Werktage belaufe. Sei die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, müsse der Anteil der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden. Dadurch werde für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer gewährleistet. Die Berechnungsformel laute 24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht ÷ 312 Werktage. Befinde sich ein Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit und sei er im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht befreit, stehe ihm mangels Arbeitspflicht danach kein Urlaubsanspruch zu. Nach Auffassung des BAG ist die Freistellungsphase mit „Null“ Arbeitstagen zu bewerten. Vollziehe sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf eines Kalenderjahres, müsse der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden. Dieser Auslegung – so das BAG weiter – stehe weder das BUrlG noch das Unionsrecht entgegen. Danach sei die Freistellungsphase nicht mit einem Zeitraum gleichzusetzen, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich arbeite. Die für den gesetzlichen Erholungsurlaub entwickelten Grundsätze fänden auch auf den vertraglichen Mehrurlaub Anwendung, wenn die Arbeitsvertragsparteien keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Praxishinweis

Das BAG setzt mit seiner als Pressemitteilung vorliegenden Entscheidung (FD-ArbR 2019, 421104) seine neue Rechtsprechungslinie konsequent fort. Das BAG hat seine Rechtsprechung zum Umfang des Urlaubsanspruchs im Jahr 2019 in mehrfacher Hinsicht geändert. Zum einen entfällt nach der aktuellen Rechtsprechung der Anspruch auf Erholungsurlaub für Zeiten der vollständigen Freistellung (FD-ArbR 2019, 415351 m. Anm. Arnold); das hatte das BAG früher anders gesehen und einen Urlaubsanspruch auch während einer bezahlten Freistellung bejaht (FD-ArbR 2014, 358932 m. Anm. Bauer). Zum anderen folgt das BAG nunmehr konsequent der Rechtsprechung des EuGH (zuerst EuGH, NZA 2010, 557), bei einem unterjährigen Wechsel der Anzahl der Arbeitstage den Urlaubsanspruch getrennt nach Zeitabschnitten zu ermitteln (BAG, FD-ArbR 2019, 420949 m. Anm. Arnold); auch das hatte das BAG – jedenfalls für über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Mehrurlaub – noch vor Kurzem abgelehnt (FD-ArbR 2017, 398563 m. Anm. von Medem). Daraus folgt konsequenterweise für die Freistellungsphase der Altersteilzeit, dass mangels Arbeitspflicht kein Urlaubsanspruch besteht. Für das Jahr des Übertritts von der Arbeits- in die Freistellungsphase ist die Rechtsprechung für die zeitabschnittsweise Berechnung des Urlaubsanspruchs anzuwenden. Vorliegend beläuft sich danach der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auf 7,5 Tage, der durch die Gewährung von acht Urlaubstagen vollständig erfüllt wurde.

Mit der Entscheidung schafft das BAG endlich Rechtssicherheit für die Behandlung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit im Blockmodell. Das muss dann aber auch für andere Zeiten der Freistellung gelten, z.B. die Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder eines gerichtlichen Vergleichs.

Redaktion beck-aktuell, 17. Oktober 2019.