Zwölf Jahre Haft für Mord an Fritz von Weizsäcker

Rund acht Monate nach dem tödlichen Angriff auf Fritz von Weizsäcker hat das Landgericht Berlin den 57-jährigen Angeklagten am 08.06.2020 wegen Mordes verurteilt. Aufgrund einer verminderten Schuldfähigkeit des Mannes verhängte es eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren statt einer sonst zwingend lebenslangen Haft. Außerdem ordnete es die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Verurteilung auch wegen versuchten Mordes an einem Polizisten

Der Angeklagte aus Andernach in Rheinland-Pfalz wurde außerdem wegen versuchten Mordes an einem Polizisten verurteilt. Der Polizist, der privat bei dem Vortrag gewesen war, bei dem Weizsäcker erstochen wurde, wollte den Angreifer stoppen und wurde schwer verletzt.

Staatsanwaltschaft zum Motiv: Hass auf Familie des Getöteten

Das Gericht entsprach mit dem Urteil weitgehend der Forderung der Staatsanwältin. Sie hatte 14 Jahre Haft und die Unterbringung in der Psychiatrie gefordert. In ihrem Plädoyer sagte sie, der Täter habe den Chefarzt und jüngsten Sohn des früheren Bundespräsidenten Richard von Weizsäcker gegen Ende des Vortrags in der Schlosspark-Klinik Berlin heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen erstochen. Es sei eine sinnlose Tat eines psychisch nicht unerheblich gestörten Mannes. Als Mordmotiv sah die Staatsanwaltschaft Hass auf die Familie des Getöteten, insbesondere auf den früheren Bundespräsidenten.

Gutachten: Angeklagter wegen Zwangsstörung vermindert schuldfähig

Fritz von Weizsäcker (59) war am 19.11.2019 durch einen Messerstich in den Hals getötet worden. Die Tat hatte bundesweit Entsetzen hervorgerufen. Der Angeklagte, zuletzt als Packer in einem Logistikzentrum tätig, hatte die Tat gestanden, aber keine Reue gezeigt. Laut einem psychiatrischen Gutachten war er wegen einer Zwangsstörung in seiner Steuerungsfähigkeit vermindert schuldfähig.

Verteidiger: Mandant keine weitere Gefahr mehr

Die beiden Verteidiger sprachen sich für eine Verurteilung wegen Mordes an dem Mediziner aus und verlangten im Fall des Polizisten einen Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung. Eine konkrete Freiheitsstrafe beantragten sie nicht. Er sehe allerdings nicht, dass weitere Gefahr von seinem Mandanten ausgeht, so einer der Verteidiger.

LG Berlin, Urteil vom 08.07.2020

Redaktion beck-aktuell, 8. Juli 2020 (dpa).