Die Regelung im Sächsischen Wahlgesetz, die den Ausgleich von Überhangmandaten bei der Landtagswahl begrenzt (§ 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG), ist mit der Verfassung des Freistaates Sachsen vereinbar. Dies hat der Verfassungsgerichtshof des Landes entschieden. Damit war eine von 38 Mitgliedern des Sächsischen Landtages angestoßene abstrakte Normenkontrolle erfolglos.
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