Die sächsische Allgemeinverfügung zum ersten Lockdown hat niemanden daran gehindert, einen Strafprozess zu besuchen. Die Richter waren auch nicht verpflichtet, die Hauptverhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen, um dem Öffentlichkeitsgrundsatz weitergehende Wirkung zu verschaffen. Der Bundesgerichtshof betonte, dass auch während der Pandemie das Rechtsstaatsprinzip eine funktionierende Strafrechtspflege gebiete.
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