Freitag, 10.9.2021
Keine markenrechtliche Haftung eines Bandmitglieds für fremde Internetinhalte

Ansprüche wegen Verletzung eines Markenrechts erfordern grundsätzlich eine kausale Verursachung des pflichtwidrigen Verhaltens. Sollen dabei Handlungen Dritter der in Anspruch genommenen Person zugerechnet werden, muss sie sich die Verletzung zu eigen gemacht haben. Dies setzt laut Bundesgerichtshof aber ebenfalls voraus, dass der mutmaßliche Störer eine Ursache gesetzt hat.

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