Die Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Beamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit bedarf nicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Weder das nationale Recht noch das EU-Recht enthielten eine entsprechende Verpflichtung. Das für Arbeitnehmer vorgesehene Zustimmungserfordernis gelte mangels gleichwertiger Schutzbedürftigkeit im Beamtenverhältnis nicht.
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