Die von einem Behördenleiter angeordnete Beschränkung des Zugangs zu dem Dienstgebäude außerhalb der regulären Dienstzeiten ist auch von dem Personalratsvorsitzenden zu beachten. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden. Die auf einem Sicherheitskonzept beruhende Zugangsregelung sei nicht zu beanstanden, ein unzureichendes Zeitbudget für Personalratsaufgaben nicht dargelegt.
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