Die Zehnjahresfrist, nach deren Ablauf Schenkungen des Erblassers nicht mehr zugunsten der sonstigen Pflichtteilsberechtigten berücksichtigt werden, kann auch bei einer Übertragung eines Grundstücks an den Beschenkten unter Vorbehalt eines Benutzungs- und Rückforderungsrechtes zugunsten des Schenkers zu laufen beginnen. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken am 01.09.2020 entschieden.
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