Erhebt ein Anbieter ein Kartenpfand für die Nutzung seiner elektronischen Zahlkarte zum bargeldlosen Einkauf in Stadien, so handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Der Bundesfinanzhof betont aber, dass eine Steuerfreiheit als Umsatz im Zahlungsverkehr in Betracht kommt, wenn das Unternehmen selbst die Übertragung der Gelder vornimmt.
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