Mittwoch, 27.1.2021
Geldpfändung nur bei Zahlungsverbot an Drittschuldner wirksam

Eine Forderungspfändung ist unwirksam, wenn ein Gericht es dem Drittschuldner im Arrestbefehl nicht verbietet, an den Schuldner zu zahlen. Der Ausspruch eines sogenannten Arrestatoriums sei für die Wirksamkeit der Forderungspfändung konstitutiv, befand der Bundesgerichtshof. Gleiches gelte für die Vollstreckung in andere Vermögenswerte nach § 857 ZPO.

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