Montag, 6.7.2020
Behandlung mit Zolgensma nur bei medizinischer Erforderlichkeit

Die Krankenkasse muss die Behandlung eines an spinaler Muskelatrophie Typ 1 erkrankten Kindes mit dem "teuersten Medikament der Welt" Zolgensma nicht bezahlen, wenn kein Arzt diese Behandlung für indiziert hält und eine Therapie mit dem Arzneimittel Spinraza bislang erfolgreich verläuft. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied, allein der Wunsch der Eltern, ihr Kind möge mit Zolgensma behandelt werden, sei keine Grundlage für eine Zahlungspflicht.

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