Ansprüche auf Überlassung der Ehewohnung müssen spätestens ein Jahr nach der Scheidung geltend gemacht werden. Danach kann der Eigentümer nach allgemeinen Regeln die Räumung durch den früheren Partner verlangen. Eine zeitliche Begrenzung ist laut Bundesgerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich und soll mietvertraglich nicht abgesicherte dauerhafte Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen vermeiden.
Mehr lesen