Freitag, 27.5.2022
Kein Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz

In der Insolvenz des Arbeitgebers besteht kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers. Ist ein solcher Anspruch vor Insolvenzeröffnung bereits gegenüber dem Schuldner entstanden, erlösche er mit Insolvenzeröffnung, so das Bundesarbeitsgericht. Die Insolvenzordnung binde durch § 108 Abs. 1 InsO den Insolvenzverwalter nur an bereits vom Schuldner begründete Arbeitsverhältnisse, kenne jedoch keinen Kontrahierungszwang des Insolvenzverwalters. Einen solchen Zwang könne nur der Gesetzgeber anordnen.

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