Mittwoch, 14.10.2020
Kein Interessenskonflikt bei anwaltsfremder Tätigkeit

Es stellt keinen Verstoß gegen Berufsrecht dar, wenn ein Rechtsanwalt erst im Prospektbilligungsverfahren tätig wird und dann als Sicherheitentreuhänder für die Anleger auftritt. Soweit Interessenkonflikte bestehen, die sich auf die Treuhandtätigkeit auswirken könnten, ist jedoch aufzuklären. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.09.2020 entschieden.

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