Bei der Prüfung, ob dem Mieter eines Ladenlokals wegen erheblicher Umsatzeinbußen infolge der behördlichen Pandemie-Beschränkungen die Zahlung der Miete in voller Höhe unzumutbar ist, sind dem Bundesgerichtshof zufolge staatliche Ausgleichsleistungen sowie ersparte Aufwendungen in Folge von Kurzarbeit zu berücksichtigen. Die Darlegungslast für die Unzumutbarkeit liege dabei beim Mieter.
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