Ein Ärztebewertungsportal darf das Profil eines Arztes bei einem begründeten Verdacht von "gekauften positiven Bewertungen" mit einem Warnhinweis kennzeichnen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter Hinweis darauf entschieden, dass die Grundsätze der sogenannten Verdachtsberichterstattung auch hier gelten.
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