Die AGB-Klausel einer Tickethändlerin zur mangelnden Erstattungsfähigkeit von Vorverkaufsgebühren für abgesagte Veranstaltungen ist unwirksam. Dies hat das Landgericht München I am Mittwoch entschieden. Die Regelung sollte unabhängig von der Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen gelten, also sowohl bei einer bloßen Vermittlungsleistung durch die Beklagte als auch beim Verkauf in Kommission. Dies ist nach Ansicht des Gerichts problematisch.
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