Wer als Arzt ein Haus einer Patientin zu einem angemessenen Preis käuflich erwirbt, verstößt damit nicht gegen das berufsrechtliche Verbot unerlaubter Zuwendungen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin als Berufsgericht einen Arzt von dem Vorwurf der Verletzung seiner Berufspflichten freigesprochen. Die Bewahrung der Integrität der Ärzteschaft verbiete nicht jegliche Geschäftsbeziehung mit Patienten.
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