Da ein Vorstandsmitglied einer nicht beherrschten Aktiengesellschaft nicht als Beschäftigter gesetzlich unfallversichert sein kann, haben dessen Hinterbliebene keinen Anspruch auf Leistungen. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 15.12.2020 in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung entschieden. Eine freiwillige Versicherung wäre möglich gewesen, war aber von dem vom Dach eines Firmengebäudes gestürzten Familienvater nicht abgeschlossen worden.
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