Mittwoch, 27.5.2020
Vorläufiger Schulausschluss auch in Corona-Zeiten auf kurzen Zeitraum beschränkt

Ordnet eine Schule einen vorläufigen Schulausschluss an, so ist sie verpflichtet, zeitnah eine endgültige Entscheidung über den weiteren Verbleib des Schülers an der Schule zu treffen. Dies gilt auch während der Corona-Krise. So entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am 18.05.2020 auf den Eilantrag eines Achtklässlers. Die Schule könne sich nicht darauf berufen, für die erforderliche (Lehrer-)Gesamtkonferenz fehle es aufgrund der einzuhaltenden Hygienevorgaben an einem ausreichend großen Raum.

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