Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Unterricht per Videokonferenz-Livestream unter die Datenschutzgrundverordnung fällt. In einem Streit aus Hessen ging es um die Frage, ob ein solcher Unterricht ohne Einwilligung der Lehrkräfte in die Datenverarbeitung zulässig ist. Der EuGH meldete zwar Zweifel an einer hessischen Regelung als "spezifischerer Vorschrift" an, verwies aber auf Art. 6 Abs. 3 DS-GVO als mögliche Rechtsgrundlage.
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