Ein Insolvenzverwalter kann seinen Vergütungsanspruch grundsätzlich nur bei Pflichtverletzungen in Ausübung des konkreten Amtes verwirken. Laut Bundesgerichtshof kann die Vergütung aber auch bei einer in einem anderen Verfahren verübten Straftat versagt werden. Denn sie könne die charakterliche Eignung des Verwalters, fremdes Vermögen zu verwalten, entfallen lassen.
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