Freitag, 22.1.2021
Keine Miet-Kündigung wegen ersatzlosen Abrisses des Badezimmers

Ein Vermieter kann laut Bundesgerichtshof ein Wohnraummietverhältnis nicht kündigen, weil er ein Nebengebäude mit dem Badezimmer wegen Baufälligkeit abreißen muss. Dies gelte insbesondere dann, wenn keine Pläne für eine zukünftige Nutzung des Anwesens vorliegen. Eine Kündigung, die eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks in Zukunft ermöglichen soll, sei nur dann zulässig, wenn das Grundstück anschließend tatsächlich verwertet werden soll.

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