Betreuen unverheiratete, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern ihre Kinder in einem Wechselmodell, können laut BGH beide im Namen der Kinder Unterhaltsteilansprüche gegen den jeweils anderen Elternteil geltend machen. Weder sei ein Ergänzungspfleger noch eine Entscheidung nach § 1628 BGB erforderlich.
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