Donnerstag, 6.5.2021
Ruhen von Versorgungsbezügen wegen Gewinnausschüttung

Kapitaleinkünfte können einem Versorgungsberechtigten als Arbeitseinkommen angerechnet werden, wenn sie als verdeckte Gehaltszahlungen zu werten sind. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts spricht jedenfalls ein Missverhältnis zwischen Entlohnung und geleisteter Arbeit hierfür. Notwendig sei eine gründliche Sachaufklärung zur Zuordnung von Zahlungen.

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