Montag, 2.5.2022
Wein aus Drittstaat muss önologische Verfahren der EU einhalten

Eine von drittstaatlichen Behörden ausgestellte Bescheinigung über die Konformität einer Partie Wein mit den önologischen Verfahren der EU stellt laut Europäischem Gerichtshof für sich genommen keinen Beweis dafür dar, dass diese Verfahren hinsichtlich der Vermarktung in der EU eingehalten worden sind. Sind diese Verfahren tatsächlich nicht eingehalten worden, obwohl eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt worden ist, kann die Beweislast für ein Verschulden des Händlers nicht den mitgliedstaatlichen Behörden auferlegt werden.

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