Mittwoch, 11.11.2020
Keine verdachtsunabhängigen Ausweiskontrollen auf St. Pauli

§ 4 Abs. 1 Nr. 2a des Hamburger Polizeidatenverarbeitungsgesetzes a. F. (nun § 13 Abs. 1 Nr. 2a PolDVG) ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass er keine völlig anlasslose Kontrolle jeglicher Personen ermöglicht, die sich an einem "gefährlichen Ort" im Sinne der Vorschrift aufhalten. Vielmehr müssten auch insoweit gewisse Anhaltspunkte für einen Bezug der kontrollierten Person zur entsprechenden Gefahr vorliegen, hebt das Verwaltungsgericht Hamburg hervor. 

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