Donnerstag, 18.6.2020
EuGH soll Berücksichtigungsfähigkeit von Urlaubszeiten für Mehrarbeitszuschläge klären

Ein Tarifvertrag, der für die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden berücksichtigt und nicht auch die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer seinen bezahlten Mindestjahresurlaub in Anspruch genommen hat, könnte gegen Unionsrecht verstoßen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.06.2020 den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung in dieser Frage gebeten.

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